COSMA-Gold: Insolvenzverwalter nimmt geschädigte Anleger auf Rückzahlungen in Anspruch

Aktuell fordert der Insolvenzverwalter der COSMA Verwaltung GmbH die seinerzeit an die Anleger ausgezahlten Beträge zurück. Der Verwalter stützt seine Forderung auf die insolvenzrechtliche „Schenkungs-“Anfechtung nach § 134 InsO. Insoweit wird seitens des Insolvenzverwalters behauptet, dass die an die Anleger gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erfolgt seien, da ihre Ansprüche nicht werthaltig gewesen sein sollen. Dies sei auch der Grund, weshalb die COSMA Verwaltung GmbH die Auszahlungen nicht hätte vornehmen dürfen. Weiterhin wird behauptet, dass die Gesellschaft seinerzeit ein Schneeballsystem betrieben habe.

Neben der Forderung selbst werden Verzugszinsen geltend gemacht. Der Verwalter lässt keinen Zweifel daran, dass er seine Zahlungsaufforderung ernst meint. Anleger, die die von ihm gesetzte Frist verstreichen lassen, werden von seiner Rechtsabteilung hören, so der Verwalter.

„Die Insolvenzverwaltung hat die Voraussetzung der von ihr bemühten „Schenkungs-“Anfechtung nach § 134 InsO bislang nicht nachgewiesen. Allein der Verweis auf das Strafurteil gegen Herrn Ala reicht insoweit nicht aus“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp.

Die Insolvenzverwaltung muss, so Borowski, das Betreiben eines Schneeballsystems nachweisen, wobei die für die Anfechtungsverfahren zuständigen Zivilgerichte an die Feststellungen im Strafurteil nicht gebunden sind. Das heißt, der Verwalter muss jedem Anleger gegenüber das Betreiben eines solchen Schneeballsystems nachweisen. Zweifelhaft ist, ob er diesen Nachweis anhand der ihm vorliegenden Buchhaltung führen kann, da die gebuchten Geschäftsvorfälle nicht nachvollziehbar sind – so der Verwalter der COSMA Deutschland AG in seinem Bericht.

Die COSMA Gruppe hat Anlegern die vermeintlich sichere Investition in Gold angeboten und zugleich eine acht prozentige Rendite versprochen. Im Jahr 2017 wurde jeweils über das Vermögen der COSMA Deutschland AG, der COSMA Service GmbH sowie der COSMA Verwaltung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Erfolgversprechende Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen.

Anleger, die solche Schreiben erhalten haben, sollten Zahlungen daher nicht vorschnell leisten, sondern auch die Möglichkeit der „Entreicherung“ prüfen lassen und sich auch über weitere Verteidigungsmöglichkeit anwaltlich beraten lassen.

Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren

Darüber hinaus können die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Hiervon haben viele Anleger bislang Abstand genommen oder haben diese nicht wirksam angemeldet.

Obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung bereits abgelaufen ist, können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin anmelden. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine sog. „Nachmeldegebühr“ in Höhe von 20,00 Euro erhoben.

Über Buchalik Brömmekamp

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Gerne beraten wir auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Fax: 0211/828977-211 oder auch telefonisch: 0211/828977-200, in Verbindung.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

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Das sagen unsere Mandanten

Erfolgreich vertreten durch unsere Spezialisten für Kapitalanlagen

« J.B. »

Nachdem ich viel Geld verloren hatte wurde ich umfassend und kompetent beraten. Vor Gericht wurde ein guter Vergleich geschlossen, nachdem mir die Vorteile und Nachteile mitgeteilte wurden. Vielen Dank für die tolle Beratung.

« D.B. »

Ich habe bereits einige Rechtsanwälte wegen Golfino kontaktiert. Bei Herrn Borowski hatte ich das erste Mal eine wirklich vollständige Beratung. Vielen Dank.

« K.H. »

[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.

Betroffene Gruppen

Diese Arten der Kapitalanlage sind beispielsweise betroffen

Anleihen

Sowohl Staaten als auch Unternehmen begeben Anleihen, mit denen sie Fremdkapital zur Finanzierung verschiedener Zwecke aufnehmen. Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen, aber auch Sportvereine (bspw. Borussia Dortmund) haben in der Vergangenheit Anleihen begeben. Für Aufsehen sorgen allerdings nicht die planmäßig verlaufenden Anleihen, sondern jene, bei denen die Zins- oder sogar die Rückzahlung drohen auszubleiben.

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Direktinvestments

Die im Vergleich zu Festgeldern hohe Renditen versprechenden Direktinvestments gehörten zeitweise zu den unregulierten Investitionsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Investiert wurde und wird auch weiterhin in Container, Speichersysteme und viele weitere Güter. Die Vertragskonstruktionen sehen – vereinfacht dargestellt – vor, dass der Anleger beispielsweise einen Container erwirbt und gleichzeitig einen Mietvertrag für einen zuvor festgelegten Zeitraum mit der Emittentin schließt.

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Genussscheine

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte, die von Unternehmen ausgegeben werden, um Kapital einzuwerben. Sowohl Genussrechte als auch Genussscheine gewähren dem Inhaber regelmäßig sog. Teilhaber- aber keine Mitgliedschaftsrechte. Die Bedingungen sehen eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg sowie Misserfolg des Unternehmens vor.

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