GOLFINO AG: Insolvenz angemeldet – Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger sind einberufen

Der Bekleidungshersteller GOLFINO hat bereits Ende 2019 einen Insolvenzantrag gestellt. Auch die von der GOLFINO AG emittierte Schuldverschreibung
WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8 ist von dem Antrag betroffen. Mit Beschluss vom 01.02.2020 wurde über das Vermögen der GOLFINO AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
 
Anleihegläubigerversammlung für Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger
Zudem hat das Amtsgericht Reinbek (Insolvenzgericht) mit Beschluss vom 01.02.2020 für den 24.03.2020 um 11:30 Uhr eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibung WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8 nach § 19 Abs. 2 SchVG einberufen. Im Rahmen dieser Versammlung können die Anleihegläubiger darüber abstimmen, ob und wen sie zum gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Interessen bestellen wollen. Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in den Verfahren selbst vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.
 
Die Kosten, die mit der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters entstehen, stellen nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar, weshalb der gemeinsame Vertreter entweder eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter schließen muss oder aber mit den Anleihegläubigern selbst. Sollte sich der Insolvenzverwalter mit der Übernahme der Kosten nicht einverstanden erklären, könnte mit den Anleihegläubigern eine Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass die Kosten mit der jeweils den Anlegern zustehende Quote verrechnet wird. Die Anleger erhalten in diesem Falle also nur eine geringere Quotenzahlung ausgezahlt. Würden die Anleihegläubiger sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dann müssten Sie mehrere hundert Euro investieren, die unabhängig von der Quote zu zahlen wären. Das Risiko – auch der Kosten für die gemeinsame Vertretung – liegt damit grundsätzlich bei dem gemeinsamen Vertreter selbst.
 
Bei der hier betroffenen (nachrangigen) Anleihe besteht zudem die Besonderheit, dass der Nachrang beseitigt werden muss, da die Anleihegläubiger andernfalls nur dann eine Quote im Insolvenzverfahren bekommen, wenn alle einfachen Forderungen im Sinne des §§ 38 InsO befriedigt werden.
 
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat sich mit Schreiben vom 31.01.2020 an das Insolvenzgericht gewendet und dieses aufgefordert die nunmehr einberufene Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger einzuberufen. Zudem teilte die Wirtschaftskanzlei dem Gericht mit, dass es von einer unwirksamen Nachrangvereinbarung, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht standhalten dürfte, ausgeht.
 
Die auf das Insolvenz-/Wandlungsrecht sowie auf das Bank- Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet den Anleihegläubigern nicht nur die Bündelung der Interessen, sondern auch die Ausübung der Stimmrechte in der Anleihegläubigerversammlung am 24.03.2020 an und wird für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren. Kosten entstehen den Anlegern durch die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht nicht.
 
Was müssen Anleger tun?

  • Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen sogenannten Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann kein Stimmrecht ausgeübt werden.
  • Zudem regt die Kanzlei Buchalik Brömmekamp an, ihr Stimmrechtsvollmachten zu erteilen, damit diese im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung ausgeübt werden können. Eine Stimmrechtsvollmacht steht für Sie oben zum Download bereit.

 
Über Buchalik Brömmekamp
 
Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in und außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung, ausgezeichnet.
Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich einfach per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

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Das sagen unsere Mandanten

Erfolgreich vertreten durch unsere Spezialisten für Kapitalanlagen

« K.H. »

[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.

« D.B. »

Positiv: Sehr gute rechtliche Beratung und Aufklärung mit fundiert abwägender Darlegung, ob und warum eine Klage lohnenswert bzw. mit überwiegender Aussicht auf Erfolg geführt werden kann oder nicht. Nach Entscheidung zu den Klagen konnten aufgrund überzeugender juristischer Darlegung jeweils erfolgreich umfänglich positive Urteile für mich als Mandant erstritten werden. Angenehme und freundschaftliche Kommunikation. Gute Erreichbarkeit. Zügige Rückmeldung und Bearbeitung.
Negativ: Es lassen sich keine negativen Erfahrungspunkte anführen.

« J.B. »

Nachdem ich viel Geld verloren hatte wurde ich umfassend und kompetent beraten. Vor Gericht wurde ein guter Vergleich geschlossen, nachdem mir die Vorteile und Nachteile mitgeteilte wurden. Vielen Dank für die tolle Beratung.

« D.B. »

Ich habe bereits einige Rechtsanwälte wegen Golfino kontaktiert. Bei Herrn Borowski hatte ich das erste Mal eine wirklich vollständige Beratung. Vielen Dank.

Betroffene Gruppen

Diese Arten der Kapitalanlage sind beispielsweise betroffen

Anleihen

Sowohl Staaten als auch Unternehmen begeben Anleihen, mit denen sie Fremdkapital zur Finanzierung verschiedener Zwecke aufnehmen. Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen, aber auch Sportvereine (bspw. Borussia Dortmund) haben in der Vergangenheit Anleihen begeben. Für Aufsehen sorgen allerdings nicht die planmäßig verlaufenden Anleihen, sondern jene, bei denen die Zins- oder sogar die Rückzahlung drohen auszubleiben.

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Direktinvestments

Die im Vergleich zu Festgeldern hohe Renditen versprechenden Direktinvestments gehörten zeitweise zu den unregulierten Investitionsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Investiert wurde und wird auch weiterhin in Container, Speichersysteme und viele weitere Güter. Die Vertragskonstruktionen sehen – vereinfacht dargestellt – vor, dass der Anleger beispielsweise einen Container erwirbt und gleichzeitig einen Mietvertrag für einen zuvor festgelegten Zeitraum mit der Emittentin schließt.

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Genussscheine

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte, die von Unternehmen ausgegeben werden, um Kapital einzuwerben. Sowohl Genussrechte als auch Genussscheine gewähren dem Inhaber regelmäßig sog. Teilhaber- aber keine Mitgliedschaftsrechte. Die Bedingungen sehen eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg sowie Misserfolg des Unternehmens vor.

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