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MINAYA CAPITAL AG: Handel der 7 % Wandelschuldverschreibung 2013/2018 (ISIN: DE000A1X3H17) wird ausgesetzt
 
Anleger sollen Laufzeitverlängerung und Stundung zustimmen. Was ist eigentlich bei MINAYA CAPITAL AG los?

 
Die von der MINAYA CAPITAL AG emittierte 7 % Wandelschuldverschreibung 2013/2018 (ISIN: DE000A1X3H17) wird seit Ende Juli 2018 nicht mehr an der Börse gehandelt. Dies dürfte wohl weniger daran liegen, dass sie den Jahresabschluss der Düsseldorfer Börse nicht rechtzeitig übergab, sondern vielmehr daran, dass die Anleihe ausgelaufen ist.
 
Nun sollen die Anleihegläubiger, die die Anleihe derzeit nicht an der Börse verkaufen können, einer Verlängerung der Laufzeit und einer Stundung der zuletzt fällig werdenden Zinszahlung zustimmen. Die Entscheidung soll auf der Gläubigerversammlung am 10. August 2018 fallen. Es scheint, als wolle sich die Gesellschaft etwas Zeit verschaffen, um die Rückzahlung der offenen Forderungen in Höhe von über 2 Mio. € derzeit nicht zahlen zu müssen.
 
Anleihegläubiger der Wandelschuldverschreibungen sollten ihre Interessen bündeln, um ihre Rechte und Ansprüche gegenüber der MINAYA CAPITAL AG zu wahren. Das Gesetz sieht hierfür die Wahl eines gemeinsamen Vertreters vor, der die Interessen der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin wahrnimmt.
 

Buchalik Brömmekamp stellt sich zur Wahl des gemeinsamen Vertreters

 
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt sich bereit, die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und für diese einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung der Gläubigerversammlung zu stellen, um dort einen solchen gemeinsamen Vertreter wählen zu können. Hierzu ist erforderlich, dass wenigstens fünf Prozent der noch ausstehenden Anleihen gebündelt und ein dahingehender Antrag gestellt werden kann.
 
Auch für das Amt des gemeinsamen Vertreters würde die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Verfügung stehen. Kosten entstehen den Anleihegläubigern hierdurch nicht, da die durch den Vertreter entstehenden Kosten von der Emittentin – der MINAYA CAPITAL AG – zu zahlen wären.
 

Was müssen Anleger tun?

  • Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
  • Zudem sollten die Anleihegläubiger der Kanzlei Buchalik Brömmekamp eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, damit diese die Stimmrechte in der Anleihegläubigerversammlung ausüben kann. Hier finden Sie die Stimmrechtsvollmacht für Investoren.

 

Über Buchalik Brömmekamp

 
Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und ist selbst auch gemeinsamer Vertreter.
 
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.
 
Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gern per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

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