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Update 12. Mai 2020

Premium Safe Limited: Anleger wehrt die Forderung des Insolvenzverwalters erfolgreich ab!

 
Das Amtsgericht Aichach hat die Klage des Insolvenzverwalters der Premium Safe Ltd. abgewiesen und gab dem Anleger recht.
 
Der Insolvenzverwalter der Premium Safe Ltd., Herr Rechtsanwalt Oliver Schartl, hat die von Herrn Rechtsanwalt Sascha Borowski, Kanzlei Buchalik Brömmekamp, vertretenen Anleger wegen eines vermeintlich bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs in Anspruch genommen. Die von dem Insolvenzverwalter gerichtlich geltend gemachte Rückforderung der seinerzeit gezahlten „Zinsen/Renditen“ wurde mit der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschrift über eine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) begründet.
 
Zudem stützte der selbst anwaltlich vertretene Insolvenzverwalter seine Forderung auf das Betreiben eines sogenannten Schneeballsystems. Der Insolvenzverwalter berief sich auf den Bundesgerichtshof und seine Rechtsprechung zur Scheingewinnausschüttung. Danach habe Premium Safe keine Gewinne erzielt und somit hätte das Unternehmen auch keine Ausschüttungen an die Anleger vornehmen dürfen. Die Zahlungen an die Investoren seien aus dem Anlagevermögen des Unternehmens geleistet worden oder es wurden eingehende neue Anlegergelder dazu verwendet. Dabei handelt es sich um ein Schneeballsystem. Nun müsse er die Auszahlungen eines solchen Schneeballsystems zurückfordern. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass die Zinszahlungen nicht wirksam vereinbart worden seien.
 
Das Gericht konnte nach der Beweisaufnahme jedoch dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen („Schenkungs“-)Anfechtung vorliegen. Es ging von der Entreicherung des Anlegers aus und folgte damit der Argumentation des verklagten Anlegers. Die Kosten des Verfahrens, damit auch die Anwaltskosten des betroffenen Anlegers, sind von dem Verwalter bzw. der Insolvenzschuldnerin zu zahlen.
 
„Die Abwehr solcher Forderungen durch den Insolvenzverwalter sind mitunter komplex und kein Selbstläufer. Dennoch zeigt dieses Urteil, dass Anleger der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters nicht schutzlos ausgeliefert sind“, so Rechtsanwalt Borowski.
 
Rund 3.200 Anleger haben bei der inzwischen insolventen Premium Safe Ltd. Gelder investiert, indem sie Nachrangdarlehen oder Genussrechte zeichneten. Für die Anleger kam die Inanspruchnahme unvermittelt, da sie bereits die investierten Gelder verloren hatten und nun auch noch in Anspruch genommen werden. Der Direktor der Insolvenzschuldnerin, Herr Daniel Uckermann, wurde zwischenzeitlich vom Landgericht München zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
 
Update 6. Mai 2019

Premium Safe Ltd.: Neue Anfechtungswelle rollt – Weitere Anleger erhalten Post vom Insolvenzverwalter

In einer zweiten Anfechtungswelle werden weitere der über 3.200 Anleger der insolventen Premium Safe Ltd. mit Rückforderungsschreiben des Insolvenzverwalters überzogen. Die Anleger werden am Ende des 8-seitigen Schreibens von der Kanzlei Schultze & Braun, die der Insolvenzverwalter mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt hat, zu einer Rückzahlung von Zinsen bzw. Renditen aufgefordert. Zurückgefordert werden die Zahlungen der vergangenen vier Jahre vor der Insolvenzantragstellung. Die Rückzahlungen sollen bis Ende Mai erfolgen. Zudem sollen die Anleger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 10. Mai 2016 zahlen.
 
Anleger sollten diese Beträge keinesfalls ungeprüft zahlen. Gegen diese Rückforderungsansprüche bestehen mehrere Verteidigungsmöglichkeiten, die schon in anderen ähnlichen Verfahren erfolgversprechend waren.
 

Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter

Schon im Rahmen der ersten Anfechtungswelle im vergangenen Jahr hat die Kanzlei Buchalik Brömmekamp betroffene Anleger vertreten. Das alte sowie das nun versendete Rückforderungsschreiben liegen der Kanzlei vor. Wie damals begründet der Insolvenzverwalter die Rückforderungen der seinerzeit gezahlten „Zinsen/Renditen“ mit der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschrift über eine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO).
 

Scheingewinnausschüttung wird zurückgefordert

Er beruft sich hierbei auf den Bundesgerichtshof und seine Rechtsprechung zur Scheingewinnausschüttung. Danach habe Premium Safe keine Gewinne erzielt und somit hätte das Unternehmen keine Ausschüttungen an die Anleger vornehmen dürfen. Die Zahlungen an die Investoren seien aus dem Anlagevermögen des Unternehmens geleistet oder eingehende neue Anlegergelder seien dazu verwendet worden. Dabei handelt es sich um ein Schneeballsystem. Nun müsse er die Auszahlungen eines Schneeballsystems zurückfordern. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass die Zinszahlungen nicht wirksam vereinbart worden seien.
 
Betroffen sind die ausgezahlten Zahlungen der vergangenen vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag im Jahr 2016. Weiterhin fordert der Insolvenzverwalter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die seit dem 10. Mai 2016 angefallen sind.
 
Diejenigen Anleger, die ein solches Schreiben noch nicht erhalten haben, können sich jedoch nicht in Sicherheit wähnen, da der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche bis zum Ende dieses Jahres geltend machen kann.
 

Erfolgversprechende Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters

Buchalik Brömmekamp hat die behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und sieht erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters.
 
Anleger, die solche Schreiben erhalten haben, sollten Zahlungen daher nicht vorschnell leisten, sondern auch die Möglichkeit der „Entreicherung“ berücksichtigen und sich insoweit anwaltlich beraten lassen.
 

Forderungsanmeldung weiterhin möglich

Darüber hinaus können die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren auch weiterhin anmelden, obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung am 28. Juni 2016 ablief. Von der Forderungsanmeldung haben die meisten Anleger bislang Abstand genommen, da sie entweder von einer nachrangigen Forderung ausgingen oder aber von der Insolvenz keine Kenntnis hatten. Aufgrund des vorliegenden Strafurteils des Landgerichtes in München gegen den ehemaligen Direktor der Premium Safe Limited, Daniel Uckermann, können die Forderungen deliktisch angemeldet werden, wodurch die Anleger eine einfache Forderung im Sinne des § 38 InsO haben. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine Nachmeldegebühr von 20 Euro erhoben.
 

3.200 Anleger sind von Insolvenz betroffen

Die Premium Safe Limited sowie die Premium Safe Limited & Co. Verwaltungs KG emittierten „Nachrangdarlehen (Hybridanleihen)“, „Genussrechte der Serie A“, „Genussrechte Premium Vario“, „Genussrechte Premium Giro“ und „Genussrechte Bildung und Wissen“. Betroffen sind rund 3.200 Anleger, die circa 43 Mio. Euro in die von der Insolvenzschuldnerin ausgegebenen Produkte investiert haben sollen. Die den Anlegern zum Teil vorgelegten Versicherungspolicen, welche die Nachrangdarlehen absichern sollten, haben sich als Fälschung herausgestellt. Über das Vermögen der Premium Safe Limited wurde am 19. Januar 2016 ein Insolvenzantrag gestellt. Am 9. Mai 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Update 26. September 2019

Nach der Pleite fordert der Insolvenzverwalter Renditen von den Anlegern zurück – eine weitere Kriminalinsolvenz

Zwei Jahre nach der Insolvenz der Premium Safe Limited erhalten einige der rund 3.200 Anleger unangenehme Post vom Insolvenzverwalter. Nachdem schon der Totalverlust der Investition droht, verlangt der Verwalter nun die Zinsen und Renditen der vergangenen vier Jahre zurück. Gegen die Forderung im Rahmen der Insolvenzanfechtung bestehen aber gute Verteidigungsmöglichkeiten für die Anleger.

Die Premium Safe Limited sowie der Premium SafeLimited & Co. Verwaltungs KG emittierten „Nachrangdarlehen (Hybridanleihen)“, „Genussrechte der Serie A“, „Genussrechte Premium Vario“, „Genussrechte Premium Giro“ und „Genussrechte Bildung und Wissen“. Betroffen sind rund 3.200 Anleger, die circa 43 Mio. Euro in die von der Insolvenzschuldnerin ausgegebenen Produkte investiert haben sollen. Die den Anlegern zum Teil vorgelegten Versicherungspolicen, welche die Nachrangdarlehen absichern sollten, haben sich als Fälschung herausgestellt.

Über das Vermögen der Premium Safe Limited wurde am 19. Januar 2016 ein Insolvenzantrag gestellt und Rechtsanwalt Oliver Schartl von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 9. Mai 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig bestellte das Amtsgericht München Rechtsanwalt Schartl zum Insolvenzverwalter.

Gegen den Direktor der Premium Safe Limited, Daniel Uckermann, leitete die Staatsanwaltschaft München ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue ein. Inzwischen steht – aufgrund dessen Einlassungen – fest, dass die Premium Safe Limited sowie die Premium Safe Limited & Co. Verwaltungs KG ein Schneeballsystem betrieben haben. Viele geprellte Anleger ahnten aber wohl nicht, dass das Geständnis des Direktors vor der 7. Strafkammer des Landgerichtes in München und dessen spätere Verurteilung auch für sie weitreichenden Konsequenzen haben wird.

Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter

Inzwischen hat der Insolvenzverwalter die ersten Anleger angeschrieben und fordert von diesen Zahlungen zurück, die die Gesellschaft in der Vergangenheit als „Zinsen/Renditen“ auszahlte. Der Kanzlei Buchalik Brömmekamp liegen dahingehende Schreiben vor, in denen die Rückforderungen der seinerzeit gezahlten „Zinsen/Renditen“ mit der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschrift des § 134 Abs. 1 InsO begründet werden. Danach sollen, so der Insolvenzverwalter, Auszahlungen eines Schneeballsystems zurückgefordert werden. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass die Zinszahlungen nicht wirksam vereinbart seien.

Die Anleger sollen die ausgezahlten Zahlungen der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag (dieser wurde in diesem Fall im Jahr 2016 gestellt) zurückzahlen, sodass Zahlungen bis in das Jahr 2012 betroffen sind. Weiterhin fordert er Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die seit dem 10. Mai 2016 angefallen sind.

Diejenigen Anleger, die ein solches Schreiben noch nicht erhalten haben, können sich nicht in Sicherheit wähnen, da der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche auch noch im nächsten Jahr geltend machen kann.

Erfolgversprechende Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters

Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen.

Anleger, die solche Schreiben erhalten haben, sollten Zahlungen daher nicht vorschnell leisten, sondern auch über die Möglichkeit der „Entreicherung“ nachdenken und sich insoweit anwaltlich beraten lassen.

Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren

Darüber hinaus können die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren auch weiterhin anmelden. Hiervon haben die meisten Anleger bislang Abstand genommen, da sie bislang entweder von einer nachrangigen Forderung ausgingen oder aber von der Insolvenz keine Kenntnis hatten. Aufgrund des vorliegenden Strafurteils können die Forderungen deliktisch angemeldet werden, wodurch die Anleger eine einfache Forderung im Sinne des § 38 InsO haben.

Obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung am 28. Juni 2016 abgelaufen ist, können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin anmelden. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine Nachmeldegebühr in Höhe von 20 Euro erhoben.

Über Buchalik Brömmekamp

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter, als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

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« Martin Müller »

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