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Anleihegläubiger der 9 %-Anleihe wählten Buchalik Brömmekamp zum gemeinsamen Vertreter

Update 24. August 2018

Die Anleihegläubiger der im Jahr 2008 von der TOPHEDGE AG ausgegebenen 9 %-Anleihe (ISIN: DE000A0SLZ91, WKN: A0SLZ9) haben die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 24. August 2018 einstimmig zur gemeinsamen Vertreterin gewählt.

Die gemeinsame Vertreterin wird die Ansprüche der Anleihegläubiger anmelden und diese im Insolvenzverfahren vertreten. Das Emissionsvolumen der ursprünglich über 2 Mio. Euro ausgegebenen Anleihe wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens um ein Vielfaches erhöht; zuletzt betrug das Volumen 13.527.000,00 Euro. Anleihegläubiger der vorgenannten Anleihe können sich bei der gemeinsamen Vertreterin über den Stand des Insolvenzverfahrens unter tophedge@buchalik-broemmekamp.de informieren, wenn sie zuvor die Inhaberschaft durch die Vorlage eines Depotauszuges nachweisen.

Für die weitere im Jahr 2013 von der Insolvenzschuldnerin emittierte 7,5 %-Anleihe (ISIN: DE000A1R01Y0, WKN: A1R01Y) wurde kein gemeinsamer Vertreter bestellt, sodass diese Gläubiger, wenn sie am Insolvenzverfahren teilnehmen wollen, ihre Forderungen selbst anmelden müssen.

Anleihegläubiger, der 7,5 %-Anleihe, die ihre Forderungen anmelden lassen wollen, bietet die Kanzlei Buchalik Brömmekamp die Anmeldung gegen ein Pauschalhonorar an. Was müssen diese Gläubiger tun?

  • Diese Anleihegläubiger sollten einen sog. Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie die Inhaberschaft nachweisen können.
  • Den Auftrag zur Anmeldung der Forderung sowie weitere Informationen finden Anleihegläubiger hier

Weitere Termine:

  • Forderungsanmeldung bis zum 31. August 2018: Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger der TOPHEDGE AG i.I. aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31. August 2018 anzumelden. Später angemeldete Forderungen werden ebenfalls berücksichtigt, für diese wird das Gericht aber voraussichtlich eine „Nachmeldegebühr“ in Höhe von 20 Euro erheben.
  • Berichts- und Prüftermin findet am 21. September 2018 statt: Im Berichts- und Prüftermin wird der Insolvenzverwalter über das bisherige Verfahren berichten und einen Ausblick über das weitere Insolvenzverfahren geben. Zudem werden die bisher angemeldeten Forderungen geprüft.

Anleihegläubiger können gemeinsamen Vertreter wählen

Update 27. Juni 2018

Die TOPHEDGE AG hat im Jahr 2008 die 9 %-Anleihe (ISIN: DE000A0SLZ91, WKN: A0SLZ9) und im Jahr 2013 die 7,5 %-Anleihe (ISIN: DE000A1R01Y0, WKN: A1R01Y) emittiert. Für beide Anleihen hat das Insolvenzgericht nun für den 24.08.2018 Anleihegläubigerversammlungen einberufen. In diesen Versammlungen werden die Anleihegläubiger aufgefordert, darüber abzustimmen, ob und wen sie zum gemeinsamen Vertreter bestellen wollen. Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in dem Verfahren vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Die Kosten, die mit der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters entstehen, stellen nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar, weshalb der gemeinsame Vertreter entweder eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter schließen muss oder aber mit den Anleihegläubigern selbst. Sollte sich der Insolvenzverwalter mit der Übernahme der Kosten nicht einverstanden erklären, könnte mit den Anleihegläubigern eine Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass die Kosten mit der jeweils den Anlegern zustehenden Quote verrechnet wird. Die Anleger erhalten in diesem Falle also nur eine geringere Quotenzahlung ausgezahlt. Würden die Anleihegläubiger sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dann müssten sie mehrere hundert Euro investieren, die unabhängig von der Quote zu zahlen wären. Das Risiko – auch der Kosten für die gemeinsame Vertretung – liegt damit bei dem gemeinsamen Vertreter selbst.

Die auf das Insolvenz-/Sanierungsrecht sowie auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet den Anleihegläubigern nicht nur die Bündelung der Interessen, sondern auch die Ausübung der Stimmrechte in den Anleihegläubigerversammlungen an und wird für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren. Kosten entstehen den Anlegern durch die Erteilung der Stimmrechtsvollmachten nicht.

Was müssen Anleger tun?

  • Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen sog. Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
  • Stimmrechtsvollmacht der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erteilen, die dieses im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung ausüben wird. Die Stimmrechtsvollmacht finden Sie “hier”.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertreten Rechtsanwalt Dr. Jasper Stahlschmidt (Fachanwalt für Insolvenzrecht) sowie Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zu den TOP Wirtschaftskanzleien im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gern per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

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