BGH: kein gemeinsamer Vertreter für Genussrechtsgläubiger – Honoraransprüche deshalb zweifelhaft

Werden Sie von Ihrem gemeinsamen Vertreter auf Zahlung in Anspruch genommen oder behält Ihr gemeinsamer Vertreter einen Teil der Ihnen zustehenden Quote im Insolvenzverfahren ein, dann sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen.

Nachdem der BGH am 12.01.2017, Az. IX ZR 87/16, entschieden hat, dass die von einem im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreter beanspruchten Gebühren grundsätzlich nicht aus der Masse zu zahlen sind, werden vermehrt Anleger von ihren „Vertretern“ auf Zahlung in Anspruch genommen.

Auch sogenannte Genussrechtsgläubiger haben in der Vergangenheit solche gemeinsamen Vertreter gewählt, obwohl das Gesetz dies nicht vorsieht. Der BGH hat am 22.03.2018, Az. IX ZR 99/17, zudem entschieden, dass Genussrechtsgläubiger keinen gemeinsamen Vertreter wählen können. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KGaA i.I. haben Genussrechtsgläubiger in den über 1.000 Genussrechtsserien verschiedene gemeinsame Vertreter gewählt. Diese gemeinsamen Vertreter sollten die Genussrechtsgläubiger im Insolvenzverfahren vertreten und beispielsweise die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Einige von diesen „gemeinsamen Vertretern“ fordern nun von den Genussrechtsgläubigern den Ausgleich ihrer „Honoraransprüche“.

Diese, oft von Rechtsanwälten, geltend gemachten „Honoraransprüche“ sind zweifelhaft, da der BGH gerade festgestellt hat, dass Genussrechtsgläubiger keinen gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz bestellen können.

Genussrechtsgläubiger, aber auch Anleihegläubiger, sollten nicht vorschnell diese Forderung zahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen. Das Dilemma von einigen gemeinsamen Vertretern, die im Insolvenzverfahren bestellt wurden und deren Vergütung nicht schon im Bestellungsbeschluss wirksam geregelt wurde, liegt auf der Hand. Sie wurden tätig und erhalten ihre Vergütung nun nicht vom Insolvenzverwalter, weshalb sie nun Genussrechts-/Anleihegläubiger mit Gebührenrechnungen überziehen.

Sollten Sie von gemeinsamen Vertretern in Anspruch genommen werden oder nur einen Teil Ihrer zustehenden Quote erhalten, dann sollten Sie Ihre Rechte nutzen. Buchalik Brömmekamp berät Sie gerne.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

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