P&R: Anleger sollen auf Forderungen und Ansprüche verzichten und den späteren Weg ihrer Inanspruchnahme ebnen

Die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke bieten den Anlegern einen Vergleich an, der vielen Investoren alternativlos erscheinen dürfte. Ob die Anleger mit der Neuberechnung der Forderungshöhe schlechter stehen, hängt u.a. von der Restlaufzeit des jeweiligen Vertrags ab. Weiterhin sollen sie auf Ansprüche beispielsweise gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft verzichten und erklären, dass Ansprüche des Verwalters gegen sie im Rahmen der Anfechtung nicht verjähren. Anleger, die den Vergleich annehmen, sollen dann an den ersten Abschlagszahlungen in 2020 beteiligt werden.

Anleger mit Eigentumszertifikat dürften bessere Chancen haben

Aufgrund der bisherigen Angaben der Insolvenzverwalter steht fest, dass der Eigentumsnachweis allenfalls den Gläubigern gelingen könnte, die sogenannte Eigentumszertifikat erhielten. Nur diese Investoren dürften eine Chance haben, höhere Ansprüche im Verfahren auf einem jahrelangen Klageweg zu erhalten. Für den größten Teil der Gläubiger gilt nunmehr nur noch das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dies machen sich die Insolvenzverwalter nun zur Hilfe: Mit dem Vergleichsangebot soll wohl bezweckt werden, dass möglichst alle Anleger sich den Willen des Insolvenzverwalters aufzwingen lassen. Viele Investoren hoffen nun, auf diese Weise möglichst schnell eine Abschlagszahlung zu erhalten.

Dass die Forderungen derjenigen Gläubiger zur Insolvenztabelle festgestellt werden müssen, die ihre Forderung ordnungsgemäß angemeldet haben, ist unstreitig. Die Insolvenzverwalter hatten zur Forderungsanmeldung den Anlegern vorausgefüllte Formulare zugesandt, in den bereits die Forderungshöhe eingetragen war. Buchalik Brömmekamp kritisierte dieses Vorgehen. Nun zeigt sich, dass die Beträge unhaltbar sind, wenn das Eigentum der Anleger an diesen Containern bestritten wird. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten wird nun aufgeräumt. Unabhängig von der angemeldeten Forderung sollen nun alle Anleger gleichbehandelt werden. Das von den Insolvenzverwaltern vermeintlich gemachte „Geschenk“ enthält aber auch für jeden einzelnen weitreichende Einschränkungen.

Verzichte der Anleger

Während die Anleger den nun vorgeschlagenen Betrag des Insolvenzverwalters akzeptieren sollen, ist Jaffé nicht bereit, auf Anfechtungsansprüche zu verzichten. Die Anleger sollen aber

  1. auf die Ansprüche gegen die Schweizer Gesellschaft verzichten,
  2. auf einen Teil der angemeldeten Forderung ebenfalls verzichten und
  3. noch eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben, damit die Insolvenzverwalter sie länger in Anspruch nehmen können.

Aber worauf verzichtet der Insolvenzverwalter? Er zeigt den Anlegern kein Entgegenkommen. Er muss nun nicht einmal entscheiden, ob er die bisher angemeldeten Forderungen bestreitet oder bereits zutreffend angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle feststellt. Diese Vorgehensweise ist absolut unüblich. Anlegern, die nicht das Formblatt des Insolvenzverwalters nutzten und ihre Forderungen richtig anmeldeten, könnten Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Verwalters haben. Zu befürchten ist, dass durch die Abschlüsse der Vergleiche mit allen Anlegern die Quoten jener Anleger verwässert werden, deren Anmeldungen von Beginn an ausreichend konkretisiert und individualisiert waren und die sich nicht auf das substanzlose Formblatt des Insolvenzverwalters verließen.

Anfechtungsansprüche werden ausgeklammert

Der große Wurf für die Anleger wurde damit verpasst. Anstatt auch die Anfechtungsansprüche gegen die Anleger mitabzugelten, werden diese explizit ausgeklammert. So bleibt eine Inanspruchnahme weiterhin möglich. Allerdings stellt sich die Frage, warum die überwiegend mit Anlegervertretern besetzten Gläubigerausschüsse diesem Vorgehen zugestimmt haben.

Ob die vorgeschlagene Vorgehensweise für die Anleger sinnvoll ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

 

Update 27. März 2019

Ansprüche der P&R-Anleger im Insolvenzverfahren Heinz Roth – Vom Sinn und Unsinn dahingehender Forderungsanmeldungen

Nach den deutschen P&R-Gesellschaften ist nun auch gegen P&R-Gründer Heinz Roth ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Miguel Grosser aus der Kanzlei Jaffé bestellt. Der macht den Anlegern nicht viele Hoffnungen, denn die Verbindlichkeiten von Roth sollen über eine Milliarde Euro betragen, das Privatvermögen dagegen gerade mal in einem zweistelligen Millionen Euro Bereich liegen. Für die geschädigten P&R-Anleger bliebe nur eine marginale Quote. Lohnt es sich dennoch, die Ansprüche gegen den Firmengründer anzumelden, oder wittern hier Anwälte nur das Geschäft mit der Angst der Anleger? Die Anmeldefrist für die Forderungen läuft bis zum 18. April 2019.

Die Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften (Dr. Jaffé und Dr. Heinke) haben einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Firmengründers Heinz Roth gestellt. Das Amtsgericht München (Insolvenzgericht) ist den Anträgen nachgekommen und hat inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren wird unter dem Az. 1542 IN 3055/18 geführt. Ob die P&R-Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden sollten, kann derzeit leider nicht mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.

Zu den Fakten:

Dass Anlegern der P&R-Gesellschaften ein Schadensersatzanspruch gegen Roth zustehen dürfte, liegt wohl auf der Hand. Die Staatsanwaltschaft München hat die Ermittlungen gegen den P&R-Gründer aufgenommen und zwischenzeitlich Anklage erhoben. Ihm werden im Wesentlichen das Betreiben eines Schneeballsystems, also Betrug, sowie Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften bereits ankündigten, in nennenswertem Umfang Forderungen im Insolvenzverfahren von Heinz Roth anzumelden, stellen sich die nachfolgenden beiden Fragen:

  1. Melden die Insolvenzverwalter der P&R Gesellschaften auch die Ansprüche der P&R-Anleger im Insolvenzverfahren von Heinz Roth an?

Nein, P&R-Anleger müssen ihre Ansprüche selbst oder durch einen Rechtsanwalt beim Insolvenzverwalter Miguel Grosser aus der Kanzlei Jaffé anmelden. Die Insolvenzverwalter melden lediglich die Ansprüche der P&R-Gesellschaften im Insolvenzverfahren des Herrn Roth an.

  1. Lohnt sich die Anmeldung von Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren?

Die Wirtschaftlichkeit der Forderungsanmeldung kann durchaus in Frage gestellt werden. Wiederum kann eine Forderungsanmeldung auch Ansprüche der Anleger sichern.

Um dies nachvollziehen zu können, bedarf es einer intensiveren Auseinandersetzung mit dem gesamten Sachverhalt. Bekannt ist, dass Roth die Anteile an der schweizerischen P&R Equipment Finance Corp (auch kurz als „E&F“ bezeichnet) hielt. Über diese Gesellschaft erfolgt der Kauf und Verkauf der Container sowie deren Vermietung. Dies bedeutet, dass das Geld nicht von den deutschen P&R-Gesellschaften verdient wird, sondern von der E&F. Die Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften werden ihrerseits wiederum Ansprüche gegen die schweizerische Gesellschaft geltend machen und auf diese Weise die Masse der insolventen Gesellschaften erhöhen. Eine insoweit beabsichtige Erhöhung der Masse führt letztendlich bei den Anlegern zu der Zahlung einer Insolvenzquote.

Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften verpfändete Roth (auf Betreiben der Insolvenzverwalter) seine Anteile an der E&F. Zudem wurde ein schweizer Wirtschaftsprüfer zum Verwaltungsrat eben dieser Gesellschaft bestellt. Hierdurch soll der Zahlungsfluss seitens der schweizerischen Gesellschaft an die deutschen insolventen P&R-Gesellschaften gesichert werden. Solange also das Geld aus der Schweiz an die deutschen Gesellschaften fließt, haben die Anleger berechtigte Hoffnung auf eine Quote im Insolvenzverfahren, wenn sie ihre Ansprüche dort bereits angemeldet haben. Sollte jedoch die Verpfändung der Anteile und die von den Verwaltern selbst als Sicherungsmaßnahme bezeichneten Aktivitäten nicht wirksam sein, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Anteile an der schweizerischen Gesellschaft in das Insolvenzverfahren von Heinz Roth fallen würden. Ob dies an der Zahlungsverpflichtung der schweizerischen Gesellschaft gegenüber den deutschen P&R-Gesellschaften etwas ändert, darf bezweifelt werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Verträge zwischen den deutschen P&R-Gesellschaften sowie der E&F von den Insolvenzverwaltern nicht offengelegt werden. Selbiges gilt auch für die Verpfändungsvereinbarung von Roth über seine Anteile an der E&F.

Bemühungen, Informationen aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters bzw. ihrer Anwälte zu erhalten, sind bislang überwiegend erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund kann derzeit leider nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, ob die Anmeldung der Forderung Ansprüche der Anleger sichert.

Das Risiko besteht für die Anleger darin, dass das Vermögen der E&F in das Insolvenzverfahren von Heinz Roth fließt und die deutschen P&R-Gesellschaften ebenso leer ausgehen, wie diejenigen Anleger, die keine Ansprüche im Insolvenzverfahren von Heinz Roth angemeldet haben. Infolge der restriktiven Informationspolitik der Insolvenzverwalter kann dies nicht ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt, dass Anleger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren von Heinz Roth festgestellt werden, auch dann noch ein Zugriff auf das Vermögen von Roth möglich ist, wenn dessen Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, er keine Restschuldbefreiung erhält (davon ist im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auszugehen) und später Vermögenswerte auftauchen, die werthaltig sind.

Fazit:

Im Ergebnis besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die durch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren von Heinz Roth begegnet werden kann. Sollten die Insolvenzverwalter ihre Informationspolitik jedoch ändern und die zugrundeliegenden Verpfändungsverträge von Roth sowie die Vereinbarung der P&R-Gesellschaften mit der E&F offenlegen, bestünde die Möglichkeit einer zuverlässigeren Einschätzung. Von mehr Transparenz seitens der Verwalter ist in absehbarer Zeit jedoch nicht auszugehen.

Auch wenn die Forderungen noch nach der vom Gericht gesetzten Frist am 18.04.2019 angemeldet werden können, sollten die Anleger nicht ewig warten, da auch die Forderungen verjähren, wenn diese nicht oder nicht richtig angemeldet werden.

Kontaktieren Sie uns. Wir beraten im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

 

Update 20. März 2019

P&R: Ein Jahr nach der Insolvenzantragstellung – Welche Aussichten haben Anleger wirklich?

Es ist möglicherweise der größte Anlagebetrugsskandal in Deutschland: Vor einem Jahr meldete der Schiffscontainervermieter P&R Insolvenz an. Danach erhärtete sich der Verdacht: Nur ein Drittel der 1,6 Millionen vermieteten Frachtboxen sollen existieren. Weiterhin soll das Unternehmen ein Schneeballsystem betrieben haben. Die rund 55.000 Anleger dürften deshalb von den investierten rund 3,5 Mrd. Euro kaum mehr etwas wiedersehen. Einziger Hoffnungsschimmer für die Anleger dürften eine Klage gegen den Wirtschafsprüfer oder die beratende Bank sein.

Die Pleite der P&R-Gesellschaften traf die meisten Anleger unverhofft. Rund die Hälfte soll über 60 Jahre alt sein. Viele sind Rentner und Pensionäre, die ihren Lebensabend mit dem Direktinvestment finanzieren wollten. Moderate drei Prozent nach Steuern versprach P&R als Rendite. Doch schon kurz nach dem Insolvenzantrag machte Insolvenzverwalter Michael Jaffé klar, dass die Anleger wohl um ihr Erspartes bangen müssen. Den überwiegenden Teil der Container gibt es de facto nicht und zudem sind die Anleger – so die Insolvenzverwalter – gar nicht Eigentümer der Container geworden. Doch gerade das Eigentum war für sie der Ausschlag für die Investitionsentscheidung in dieses Kapitalanlagemodell. Für viele ein tragischer Trugschluss, wie sich nunmehr herausstellte.

Welche Quote können Anleger erwarten?

Dass sich die Insolvenzverfahren noch über Jahre hinziehen werden, daran lassen auch die Insolvenzverwalter keine Zweifel. Ob die in Aussicht gestellten Teilzahlungen auf eine bislang nicht festgestellte Forderung in Form von Abschlagszahlungen erfolgen werden, wird sich zeigen. Letztere dürften wohl nur im niedrigen einschlägigen Prozentbereich liegen. Insgesamt dürfte auch die effektive Quote wohl nur einen niedrigen zweistelligen Prozentsatz erreichen.

Welche Möglichkeiten haben die Anleger noch?

Anleger sollten sich jedoch fragen, wie ein solches Modell, welches laut Insolvenzverwalter seit 2010 insolvenzreif war, noch weitere acht Jahre existieren konnte?

Sämtliche Gesellschaften ließen Jahresabschlüsse erstellen und von Wirtschaftsprüfern testieren. Wie kann es sein, dass ein sich aufbauender Fehlbestand von Containern in Höhe von rund zwei Dritteln nicht erkannt wurde? Hier stellt sich in der Tat die Frage, ob Wirtschaftsprüfer dies hätten erkennen müssen und für die den Anlegern daraus entstehenden Schäden haften.

Die Haftung der Wirtschaftsprüfer ist zwar kein „Selbstläufer“, aber eine Durchsetzung von Ansprüchen ist möglich und auch zielführend. Nachdem der Insolvenzverwalter einen Insolvenzantrag über das Vermögen von P&R-Gründer Heinz Roth beantragte und das Insolvenzgericht zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über ebenjenes eröffnet hat, können Anleger ihre Ansprüche gegen Herrn Roth allenfalls im Insolvenzverfahren anmelden. Die Inanspruchnahme von nicht insolventen Personen, wie dem Wirtschaftsprüfer, ist alternativlos, wenn Anleger ihre Investitionen nicht abschreiben wollen.

Fakt ist, dass im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote gezahlt wird, zu welcher sich die Insolvenzverwalter bislang nicht geäußert haben. Diese dürfte, gerade vor dem Hintergrund, dass rund zwei Drittel der Container fehlen, wenn überhaupt, im niedrigen zweistelligen Prozentbereich liegen.

Klagen gegen beratende Bank möglich?

P&R-Container galten bei Banken und Sparkassen als begehrtes Produkt. Sie berieten die Kunden gegen eine Provision von bis zu 10 Prozent des Kaufpreises bei den Anlageobjekten. Dafür sollten die Anlageberater ausführlich über Chancen und Risiken aufklären. Überhöhte Kaufpreise, das Containerüberangebot auf dem Weltmarkt, ein möglicher Totalverlust und der Umstand, dass P&R die Container nicht zurückkaufen muss – diese Themen mussten Teil des Kundengespräches sein. Die Bank hat zunächst zu prüfen, ob die Zahlen für Kapitalanlage wirtschaftlich plausibel sind. Die Warnzeichen über P&R wurden überhört. Die Bankberater könnten zudem ihren Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sein. Das sind gute Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche.

Insolvenzverwalter will Forderungen bestreiten

In den Berichtsterminen, die im Oktober 2018 stattfanden, bestätigten die Insolvenzverwalter, dass der P&R-Containerbestand geringer ist, als die abgeschlossenen Verträge. Dies bedeutet für die Anleger: Schon rechnerisch können nicht alle Anleger Eigentümer solcher Container geworden sein. Erschwerend kommt hinzu, dass nach Aussagen der Insolvenzverwalter keinem Anleger das Eigentum zugeordnet werden kann.

Eine sichere Investition sieht anders aus! Die überwiegende Zahl der Anleger hofft auf eine Quote im Insolvenzverfahren. Eine Feststellung der Forderung erfolgte durch die Insolvenzverwalter bislang nicht und wird auch nicht im Rahmen der sog. Prüftermine, die auf Ende Mai 2019 verlegt wurden, erfolgen. In den Berichtsterminen im Oktober 2018 in der Münchner Olympiahalle wurde den Investoren schon angekündigt, dass die Forderungen von den Verwaltern bestritten werden. Dies bedeutet für die Anleger: Solange eine Forderung nicht festgestellt ist, erhalten die Gläubiger – hier die Anleger – keine Quote im Insolvenzverfahren. Nach dem Bestreiten der Forderung werden die Anleger ihre Forderungen ggf. in einem Prozess zur Tabelle feststellen lassen müssen.

Neben dem Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe die bestmögliche Gläubigerbefriedigung ist, ermittelt auch die Staatsanwaltschaft. All dies darf die Anleger aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihnen weiterhin eine Inanspruchnahme durch die Insolvenzverwalter droht. Gegenstand dieser Rückforderungen könnten die in den letzten vier Jahren gezahlten Mieten sein, welche Anleger für die Überlassung der Container (deren Eigentümer sie nicht wurden) erhielten. In den Berichtsterminen im Oktober 2018 wichen die Insolvenzverwalter auf die Fragen, ob sie diese in den vergangenen Jahren gezahlten Mieten zurückfordern werden, aus. Ob dies taktisches Kalkül war, um Eklats in den Gläubigerversammlungen zu vermeiden, wird sich zeigen. Auch in anderen Kriminalinsolvenzverfahren forderten Anleger vergleichbare Zahlungen zurück und stützten sich auf das Betreiben eines Schneeballsystems – ein solches nehmen die Insolvenzverwalter auch hier an.

 

Update 19. Oktober 2018

P&R Gläubigerversammlung: Anleger können nur auf Rückzahlung hoffen – Anfechtung weiter offen

Mehr als 2.500 Gläubiger besuchten die erste von insgesamt vier Gläubigerversammlungen (Berichtstermin) für die insolventen deutschen P&R Gesellschaften. Dazu kamen in die Münchner Olympiahalle weitere 7.723 Anwälte, darunter auch Sascha Borowski von Buchalik Brömmekamp. Viel Neues konnte Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé den geschädigten Anlegern nicht mitteilen, und bei der Höhe der Verluste blieb er sehr vage. Dennoch soll 2020 eine erste Abschlagszahlung an die Investoren erfolgen.

Brisant bleibt für die Anleger die Frage, ob der Insolvenzverwalter die gezahlten Mieten und Rückkaufszahlungen für Container im Rahmen der Anfechtung zurückfordert. Auf der Gläubigerversammlung wollte sich Jaffé trotz intensiver Nachfragen zur Anfechtung nicht zu den Rückforderungen äußern. Wie in anderen Fällen bereiten die Verwalter die Ansprüche lieber von langer Hand vor. Jaffé kann sich dafür bis zur Verjährung im Jahr 2021 Zeit lassen.

Informationen zur Gläubigerversammlung

 

Update 25. September 2018

Anleger entscheiden über das Schicksal der P&R und ihr Vermögen – Nach der Forderungsanmeldung ist vor der Gläubigerversammlung – was Anleger nun beachten müssen!

Die Münchner Staatsanwaltschaft und einige Anlegeranwälte fahnden derzeit intensiv nach dem privaten Vermögen von P&R-Gründer Heinz Roth. Laut der Münchner Behörde, hat sie zwar vermögenssichernde Maßnahmen eingeleitet, beschlagnahmt wurde jedoch noch nichts. Der Insolvenzverwalter geht derzeit von einem Vermögen von nur zehn bis 13 Millionen Euro aus. Es bleibt abzuwarten, ob die Suche erfolgreich sein wird und ob angesichts des Milliarden-Schadens die Anleger überhaupt etwas von diesem Geld sehen werden. Erste Einblicke werden die Gläubigerversammlungen Mitte Oktober geben. Dann können die Anleger auch über das Schicksal der P&R entscheiden. Trotz der gerichtlichen Frist bis Mitte September können auch weiterhin Forderungsanmeldungen abgegeben werden.

Was Anleger nun beachten müssen

 

Update 16. August 2018

Die vorausgefüllte Forderungsanmeldung und Gläubigerversammlung

Lange haben die Anleger der insolventen P&R-Gesellschaften auf die angekündigten und vorausgefüllten Forderungsanmeldungen  gewartet. Nun sind sie da. Den Investoren erweisen die Verwalter damit jedoch keinen Gefallen. Die Befürchtung, dass die überlassenen Anmeldungen nicht ausreichend individualisiert, substantiiert und damit nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar sind, hat sich bestätigt. Es sind viele Fragen offen geblieben:

  1. Warum sind die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen fehlerhaft?
  2. Welche Risiken gehen Anleger ein, wenn sie die Forderungsanmeldungen der Verwalter verwenden?
  3. Welche Besonderheiten ergeben sich aus dem Schreiben und der vorausgefüllten Forderungsanmeldung für die Anleger (Verzicht auf Rechte)?
  4. Kostenlose Vertretung auf den Gläubigerversammlungen im Oktober 2018 durch die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Antworten finden Sie auf P&R Forderungsanmeldung und Gläubigerversammlung

 

Update 30. Juli 2018

Schneeballsystem, Insolvenzanfechtung und vorausgefüllte Forderungsanmeldung

Die Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philipp Heinke erklärten inzwischen, wie das Verfahren aus ihrer Sicht weiter verlaufen sollte. Auf die geprellten 54.000 Anleger, die auf einen großen Teil ihrer Forderungen sitzen bleiben werden, können sogar noch Rückforderungen von zu Recht gezahlten Mieteinnahmen zukommen. Fachanwalt Sascha Borowski zum Schneeballsystem, zur Insolvenzanfechtung und zur vorausgefüllten Forderungsanmeldung. Wohin geht die Reise in der Containerpleite P&R?

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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« Martin Müller »

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