Von Cramm Investment GmbH soll unrechtmäßig auch Aktien der Porsche AG vorbörslich anbieten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: „BaFin“) hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Von Cramm Investment GmbH u. a. Aktien der Porsche AG sowie der RUAG AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

In der jüngsten Mitteilung vom 19.07.2022 verweist die Bundesanstalt auch auf ihre Bekanntmachung vom 14.06.2022. Darin heißt es: „Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörslich Kaufangebote unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen.

Auch die gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen besitzt die Von Cramm Investment GmbH nicht.

I. Telefonische Ansprache der Anleger durch die Von Cramm Investment GmbH

Potenzielle Käufer der angebotenen Wertpapiere werden von der Von Cramm Investment GmbH telefonisch kontaktiert. Im Rahmen dieser Telefonate werden

  • neben dem IPO der Porsche AG
  • auch vorbörslich Aktien der RUAG International Holding AG
  • der RUAG Schweiz AG (mit den Divisionen RUAG Space, RUAG Ammotec, RUAG Aerostructures)
  • der RUAG MRO Holding AG sowie
  • der RUAG AG

angeboten.

Nach Zahlung der Kaufpreise werden die versprochenen Aktien jedoch nicht geliefert.

Die BaFin stellt in ihrer jüngsten Veröffentlichung vom 19.07.2022 fest: „Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Von Cramm Investment GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

II. Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die sogenannte Prospektpflicht

Ein Verstoß gegen die sogenannte Prospektpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geschädigte Anleger können darüber hinaus Schadensersatz geltend machen.

III. Was rate ich Ihnen als potenziellem oder betroffenem Kunden der Von Cramm Investment GmbH?

Sie sollten grundsätzlich misstrauisch werden, wenn Sie ungefragt Aktien oder andere Wertpapier telefonisch von einer Firma angeboten bekommen, die Sie bisher nicht kennen.

Darüber hinaus sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Regelmäßig bedarf es für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren eines von der BaFin gebilligten Prospektes. Diese werden auf der Seite der BaFin hinterlegt und können in deren Datenbank: BaFin – Hinterlegte Prospekte, VIBs und WIBs abgerufen werden.
  • Sowohl vor Abschluss eines Vertrages als auch vor der Zahlung empfehle ich Ihnen, auf der Seite der BaFin nachzuprüfen, ob die anbietende Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt. Die BaFin hält auch insoweit eine Unternehmensdatenbank vor: BaFin – Unternehmensdatenbank.
  • Sofern Sie bereits Zahlungen an die Von Cramm Investment GmbH geleistet haben, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Gerne stehe ich Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.
IV. Zur Person

Seit über vierzehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
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Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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Das sagen unsere Mandanten

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Betroffene Gruppen

Diese Arten der Kapitalanlage sind beispielsweise betroffen

Anleihen

Sowohl Staaten als auch Unternehmen begeben Anleihen, mit denen sie Fremdkapital zur Finanzierung verschiedener Zwecke aufnehmen. Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen, aber auch Sportvereine (bspw. Borussia Dortmund) haben in der Vergangenheit Anleihen begeben. Für Aufsehen sorgen allerdings nicht die planmäßig verlaufenden Anleihen, sondern jene, bei denen die Zins- oder sogar die Rückzahlung drohen auszubleiben.

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Direktinvestments

Die im Vergleich zu Festgeldern hohe Renditen versprechenden Direktinvestments gehörten zeitweise zu den unregulierten Investitionsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Investiert wurde und wird auch weiterhin in Container, Speichersysteme und viele weitere Güter. Die Vertragskonstruktionen sehen – vereinfacht dargestellt – vor, dass der Anleger beispielsweise einen Container erwirbt und gleichzeitig einen Mietvertrag für einen zuvor festgelegten Zeitraum mit der Emittentin schließt.

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Genussscheine

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte, die von Unternehmen ausgegeben werden, um Kapital einzuwerben. Sowohl Genussrechte als auch Genussscheine gewähren dem Inhaber regelmäßig sog. Teilhaber- aber keine Mitgliedschaftsrechte. Die Bedingungen sehen eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg sowie Misserfolg des Unternehmens vor.

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