blueplanet Investments AG: Bankhaus Obotria GmbH fordert die Inhaber von Schuldverschreibungen zur Stimmabgabe auf. Wir stellen Ihnen die erforderlichen Dokumente zum Download bereit.
AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE
betreffend die
Wandelschuldverschreibung
der
blueplanet Investments AG, Frankfurt am Main
(„Emittentin“)
Fällig am 26. Februar 2026
ISIN: DE000A3H3F75 / WKN: A3H3F7
im Gesamtnennbetrag von EUR 20.000.000,00
eingeteilt in bis zu 20.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im ursprünglichen Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00
(jeweils einzeln eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“)
Aufgrund Ermächtigung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.08.2023, HRB 101916 Fall 11) fordert das Bankhaus Obotritia GmbH, Landsberger Straße 155 (Haus 1), 80687 München, vertreten durch die Geschäftsführung („Auffordernder“) hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen der Wandelschuldverschreibung (ISIN: DE000A3H3F75 / WKN: A3H3F7) („Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums
beginnend am 18.09.2023 um 0:00 Uhr und endend am 20.09.2023 um 24:00 Uhr
(nachfolgend „Abstimmungszeitraum“) auf („Aufforderung zur Stimmabgabe“).
Auch der vom Amtsgericht Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter bestimmte Notar Dr. Dirk Otto, Frankfurt am Main fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Abstimmungszeitraums (18.09.2023, 00:00 Uhr und endend am 20.09.2023 um 24:00 Uhr) (eingehend) in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter B. der Aufforderung zur Stimmabgabe von dem Auffordernden unterbreiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
Wir stellen Ihnen folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Aufforderung zur Stimmabgabe
- Stimmabgabe
- Besonderer Nachweis
- Vollmacht
- Bedingungen
- Jahresabschluss
- Beschluss AG Frankfurt am Main vom 15.08.2023
- Bekanntmachung nach § 17 Abs. 1 S. 1 SchVG