YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Weitere Infos

Anleger der Schifffahrts-Gesellschaft MS „PRIMUS“ mbH & Co. KG werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert „Ausschüttung“ zurückzuzahlen – Was tun?

Die finanzielle Havarie der Schifffahrts-Gesellschaft MS „PRIMUS“ mbH & Co. KG nimmt für die Anleger kein Ende:

Die als Kommanditisten beteiligen Anleger der MS PRIMUS haben nicht nur den Verlust ihrer Einlage erlitten, sondern werden vom Insolvenzverwalter mit Rückführungsansprüchen überzogen. Die Insolvenzverwalterkanzlei Brinkmann & Partner fordert derzeit – noch vorgerichtlich – die Anleger (Kommanditisten) zur Rückzahlung der in den Jahren 2003 bis 2008 an sie gezahlten Ausschüttungen auf. In dem dreiseitigen Aufforderungsschreiben verweist der Insolvenzverwalter auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.

Fraglicher Anspruch

Der vom Insolvenzverwalter behauptete Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die Hafteinlage nicht vollständig oder nicht mehr vollständig eingezahlt ist. Erstaunlich ist, dass die Anleger die von der Fondsgesellschaft an sie gezahlten Gelder vollständig zurückzahlen sollen (insgesamt rd. 9,5 Mio. €).

Nach Angaben des Insolvenzverwalters sollen Forderungen in Höhe von rd. 1,9 Mio. € festgestellt sein. Die Masse beträgt derzeit rd. 1,1 Mio. €. Es drängt sich daher die Frage auf, warum die Anleger 100 % der an sie gezahlten „Ausschüttungen“ zurückzahlen sollten, obwohl nur ein Bruchteil dieser Zahlungen ausreichen würde, um die Gläubiger der Fondsgesellschaft vollständig zu befriedigen.

Nach BGH-Rechtsprechung kann der Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern solcher Fonds nur dann Forderungen geltend machen, wenn diesen auch Forderungen von Gläubigern gegenüberstehen. Das heißt: Reichen die bisher vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche aus, um die Forderungen der Gläubiger vollständig zu befriedigen, scheidet eine Inanspruchnahme der Anleger aus. Ein Kapitalerhaltungsgrundsatz, wie es ihn im Aktien- und GmbH-Recht gibt, besteht bei der Publikums-KG – wie hier – nicht.

Was sollen und können Anleger tun?

Anleger des MS-PRIMUS-Schiffsfonds sollten auf keinen Fall vorschnell und ungeprüft der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nachkommen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch des Insolvenzverwalters überhaupt besteht. Dies setzt neben festgestellten Forderungen von Gläubigern im Insolvenzverfahren unter anderem auch eine Rückzahlung des Eigenkapitals des in Anspruch genommenen Anlegers voraus. Dieses Eigenkapital dürfte nicht wieder zurückgezahlt worden sein. Im Rahmen des Sanierungsversuchs haben zahlreiche Anleger Sanierungsbeiträge geleistet, die ebenfalls zu berücksichtigen sind und nicht wieder zurückgefordert werden dürfen.

Kurzum: Es bestehen verschiedenste Verteidigungsmöglichkeiten, die Forderungen erfolgreich abzuwehren.

Insgesamt handelt es sich bei der Rückforderung von Eigenkapital, insbesondere wie in diesem Fall, um komplexe bilanz-, gesellschafts- sowie insolvenzrechtliche Fragestellungen. Die Abwehr solcher Forderung bedarf nicht nur kapitalmarkt-, sondern auch insolvenzrechtlicher Expertise.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zwölf Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski , als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater, DIAI sowie Partner der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

per E Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

erfahren sie mehr