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valvero Sachwerte GmbH – letzte Chance die Haftung des Vermittlers?

Am 25.04.2023 fand in Berlin der Berichts- und Prüftermin in einem überschaubaren Rahmen statt.

Die inzwischen insolvente Gesellschaft bot sogenannte Sachdarlehen an. Die Anleger erwarben Edelmetalle und überließen diese der Gesellschaft. Im Gegenzug sollte die Gesellschaft 4,5 Prozent Zinsen für die Überlassung der Edelmetalle zahlen.

I. Welche Ansprüche haben die Anleger in diesem Insolvenzverfahren?

Zunächst bestand für die Anleger die Hoffnung, dass die von ihnen überlassenen Edelmetalle auch tatsächlich den einzelnen Investoren zugeordnet werden können. Dies ist leider nicht der Fall. Ein Aussonderungsrecht besteht daher nicht, es sei denn, die Insolvenzverwaltung ermittelt noch eindeutig zuordenbare Vermögenswerte. Diesbezügliche Hoffnungen sollten sich die Anleger jedoch nicht machen.

Im Ergebnis verbleibt den investierten Sachdarlehensgebern – wie den übrigen Gläubiger auch – lediglich eine Quote im Insolvenzverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Quote nennenswert sein könnte, liegen mir derzeit nicht vor.

II. Wie kann der Schaden ausgeglichen werden?

Wir haben mit zahlreichen Anlegern gesprochen. In allen Gesprächen kam klar zum Ausdruck, dass die Sachdarlehen als sichere Anlageform beworben wurden. Das nun eingetretene Totalverlustrisiko wurde – so wurde es uns geschildert – nicht einmal erwähnt. Vielmehr wurde die vermeintliche Sicherheit der hier gewählten Anlageform betont.

Das Insolvenzverfahren zeigt, dass die Investition nicht nur nicht risikolos, sondern mit zahlreichen Risiken, darunter auch dem Totalverlustrisiko, behaftet ist. Dies gilt auch im Rahmen der Anlagevermittlung, die im Gegensatz zur Anlageberatung keine eigene Bewertung des Vermittlers erfordert.

a) Was bedeutet dies für den Anleger?

Investoren sind – unabhängig davon, ob ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag abgeschlossen wurde – über die für sie wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuklären.  Unterbleibt eine dahingehende Information, kommt eine Haftung des Vermittlers in Betracht.

b) Verharmlosung von Risiken

Die Verharmlosung von Risiken, aber auch die unvollständige oder gar falsche Information des Anlegers kann zur Haftung des Vermittlers führen. Anleger sollten daher prüfen lassen, ob sie unvollständig informiert oder gar falsch beraten wurden.

III. Was bieten wir geschädigten Investoren?

Gemeinsam mit unseren Mandanten prüfen wir die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beraters/Vermittlers. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass eine Haftung des Beraters/Vermittlers gegeben ist, erfolgt in Abstimmung mit dem Mandantenen die Inanspruchnahme des Vermittlers/Beraters. Dies geschieht regelmäßig vorgerichtlich. Sollte eine vorgerichtliche Regulierung nicht möglich sein, werden wir die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens mit unserem Mandanten besprechen, um gemeinsam eine Entscheidung zu treffen.

Für Rechtsschutzversicherte stellen wir eine Deckungsanfrage bei der Versicherung mit dem Ziel der Kostenübernahme.

 

+++Dezember 2022+++

Valvero Sachwerte GmbH ist insolvent – ein weiterer Anlegerskandal oder eine Insolvenz von vielen?

Mit Beschluss vom 29.12.2022 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Charlottenburg das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der valvero Sachwerte GmbH angeordnet. Dem Beschluss ging ein Eigenantrag der Schuldnerin voraus.

I. Zu den Fakten

Am 19.10.2019 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: „BaFin“) auf ihrer Homepage unter der Überschrift:

„valvero Sachwerte GmbH: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte“

die nachfolgende Mitteilung:

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die valvero Sachwerte GmbH in Deutschland mehrere Vermögensanlagen in Form der valvero „GOLD-LEIHE“ öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden hierfür keine Verkaufsprospekte veröffentlicht.

Auf der Homepage – die inzwischen umfassend überarbeitet wurde hieß es seinerzeit noch:

„Mit der valvero „Gold-Leihe“ bekommen Sie für Ihre Edelmetalle 2,75 % bis 4,50 % Zins p.a. Weitere Informationen zur „Gold-Leihe“ auf Goldberater.de“ 

Einschlägige Foren berichteten über diese angebotenen „Sachdarlehen“.

II. Was bedeutet vorläufiges Insolvenzverfahren

Der vom Insolvenzgericht vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter erhält einen sogenannten Gutachtenauftrag und wird prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf dieser Grundlage wird das Gericht – voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate – darüber entscheiden, ob das Verfahren eröffnet wird. Anhaltspunkte, die gegen eine Eröffnung des Verfahrens sprechen sind bislang nicht bekannt. Auch indiziert die Antragstellung durch die Geschäftsführung eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

III. Rechte der Gläubiger

Gläubiger der Gesellschaft sollten in den kommenden Tagen ihre Ansprüche, insbesondere Aus- und Absonderungsrechte prüfen lassen.

Eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich und sollte unbedingt erfolgen. Unterbleibt eine Forderungsanmeldung, ist es dem Insolvenzverwalter nicht möglich, eine Quote auf die Forderung zu zahlen.

Mit anderen Worten, nur diejenigen Gläubiger, die ihre Rechte geltend machen, werden auch (teil-)befriedigt. Benötigen Sie Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

VII. Zur Person 

Seit über vierzehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Mehrfach wurden wir zum gemeinsamen Vertreter gewählt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, den Rechten der Anleihegläubigern sowie der Durchsetzung von deren Rechte gehalten und publiziere fortwährend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
borowski@bbr-law.de

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Das sagen unsere Mandanten

Erfolgreich vertreten durch unsere Spezialisten für Kapitalanlagen

« J.B. »

Nachdem ich viel Geld verloren hatte wurde ich umfassend und kompetent beraten. Vor Gericht wurde ein guter Vergleich geschlossen, nachdem mir die Vorteile und Nachteile mitgeteilte wurden. Vielen Dank für die tolle Beratung.

« K.H. »

[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.

« D.B. »

Positiv: Sehr gute rechtliche Beratung und Aufklärung mit fundiert abwägender Darlegung, ob und warum eine Klage lohnenswert bzw. mit überwiegender Aussicht auf Erfolg geführt werden kann oder nicht. Nach Entscheidung zu den Klagen konnten aufgrund überzeugender juristischer Darlegung jeweils erfolgreich umfänglich positive Urteile für mich als Mandant erstritten werden. Angenehme und freundschaftliche Kommunikation. Gute Erreichbarkeit. Zügige Rückmeldung und Bearbeitung.
Negativ: Es lassen sich keine negativen Erfahrungspunkte anführen.