EN Storage GmbH – Anfechtung des Insolvenzverwalters
Update 29.Juli 2020
Insolvenzverwalter der EN Storage GmbH fordert Anleger zum Verjährungsverzicht auf – wann folgt die weitere Inanspruchnahme?
Der Insolvenzverwalter der EN Storage GmbH fordert derzeit die Anleger der EN Storage GmbH auf Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Zugleich stellt er klar, dass er Anfechtungsansprüche gegen die Anleger nach §§ 129, 130 ff. Insolvenzordnung geltend macht. In welcher Höhe die Anleger in Anspruch genommen werden, bleibt jedoch offen.
Die Verjährungsverzichtserklärung sieht unter anderem vor, dass betroffene Investoren der EN Storage GmbH bis einschließlich zum 31.12.2025 auf die Einrede der Verjährung verzichten sollen. Das bedeutet: Investoren, welche diese Erklärung unterschreiben, verzichten auf die Einrede der Verjährung bis zum vorgenannten Datum. Dem Insolvenzverwalter wird damit ein zeitlicher Aufschub gewährt. Innerhalb dieses Aufschubs ist es dem Verwalter also möglich, die Rechtslage weiter zu prüfen und eine etwaige Inanspruchnahme gegenüber den Anlegern vorzubereiten.
Die behaupteten Anfechtungsansprüche werden derzeit beim Bundesgerichtshof, so der Verwalter, in seinem neuerlichen Schreiben, in einem sogenannten „Pilotverfahren“ geprüft. Sollte der Bundesgerichtshof dem Insolvenzverwalter in dem Pilotverfahren Recht geben, wird dieser die Anleger der EN Storage GmbH weiter in Anspruch nehmen. Letzteres kündigte er bereits in dem uns vorliegenden Schreiben an.
Anleger, die sich solcher Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen, sollten sich rechtlich beraten lassen, da der Insolvenzverwalter eine Rückmeldefrist bis zum 11.08.2020 gesetzt hat. Im Falle des Fristablaufs droht die Klage bzw. die Einleitung eines Mahnverfahrens, da die Ansprüche zum Ende des Jahres zu verjähren drohen.
Anleger der EN Storage GmbH fragen sich derzeit, ob sie diese Verjährungsverzichtserklärung abgeben oder aber einen Rechtsstreit abwarten sollen. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht pauschal erfolgen, sondern bedarf einer Abwägung im Einzelfall. Fest dürfte schon jetzt stehen, dass zahlreiche Forderungen keinen Bestand haben können, wenn eine sogenannte Entreicherung anzunehmen ist. In diesen Fällen scheidet eine Inanspruchnahme unabhängig von dem Ausgang des Pilotverfahrens vor dem BGH aus. Dies kann schon jetzt geklärt werden, sodass das Abwarten eines Prozesses nicht erforderlich ist.
Ob und in welchen Fällen eine Entreicherung anzunehmen ist, ist ebenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Dass der Insolvenzverwalter die Führung zahlreicher Verfahren bei einer nicht eindeutigen Rechtslage scheut, ist nachvollziehbar. Anleger sollten sich allerdings die Frage stellen, ob sie den Ausgang eines solchen Pilotverfahrens überhaupt abwarten wollen. Sollte der BGH im Insolvenzverwalter Recht geben, stellt sich die Frage ob und in welcher Größenordnung dieser sich überhaupt noch mit den Investoren vergleichen kann. Denn der Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ansprüche durchzusetzen und dadurch die bestmögliche Gläubigerbefriedigung herbeizuführen. D. h.: Entscheidet der BGH zugunsten des Insolvenzverwalters so ist dieser zur Inanspruchnahme der Anleger verpflichtet, da er sich sonst selbst schadensersatzpflichtig machen würde.
Schon jetzt kann seitens der Anleger festgestellt werden, dass solche Ansprüche nicht bestehen. Zudem ist fraglich, ob und in welcher Größenordnung es dem Insolvenzverwalter möglich ist sich zu vergleichen, wenn er beim BGH obsiegen sollte.
Update 30. Juli 2018
Investoren der in Herrenberg ansässigen EN Storage GmbH werden derzeit vom Insolvenzverwalter Dr. Holger Leichtle (Schultze & Braun) auf Rückzahlung der an sie gezahlten Mieten und Rückkaufszahlungen in Anspruch genommen.
Investoren, die solche Schreiben erhalten, sollten die Forderungen nicht ungeprüft zahlen (vgl. den Beitrag: EN Storage GmbH: Anleger werden zur Kasse gebeten, Insolvenzverwalter fordert Zahlungen zurück).
Zudem können Anleger ihre Ansprüche auch außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen, indem sie bspw. die Wirtschaftsprüfer, die Hausbank der insolventen EN Storage GmbH, die Rating-Agenturen etc. in Anspruch nehmen, um ihre Verluste zu minimieren.
Zur Emittentin und ihrer Kapitalanlagen
Die EN Storage GmbH i.I. wurde von Herrn Edvin Novalic gegründet. Nach Eintritt von Herrn Lutz Beier schloss die Gesellschaft mit einer Vielzahl von Investoren „Kauf- und Überlassungsverträge“. Diese Verträge sahen den Erwerb von „Storage-Systemen“ vor, die die Investoren wiederum an die EN Storage GmbH vermieteten. Die EN Storage GmbH sollte, so sah es das Geschäftsmodell vor, diese Speichersysteme an Unternehmen und Behörden von EU-Staaten weitervermieten. Am Ende der Laufzeit sollten die Speichersysteme von der EN Storage GmbH i.I. von den Anlegern zurück erworben werden.
Seit 2015 emittierte die Gesellschaft insgesamt 3 Anleihen (Inhaber-Teilschuldverschreibungen), welche direkt von der EN Storage GmbH platziert wurden. Allein durch die Anleihen warb das Unternehmen rd. 48 Mio. € ein. Neben der 7,0 % Inhaber-Teilschuldverschreibung; ISIN: DE 000A161YY0 (2015/2016), wurden im Jahr 2016 die 5,6 % Inhaber-Teilschuldverschreibung, ISIN: DE 000A2BPU81 (2016/2019), und die 6,8 % Inhaber-Teilschuldverschreibung, ISIN: DE 000A2BPVQ2 (2016/2021), ausgegeben.
Die Insolvenz und strafrechtliche Ermittlungen wegen Betruges
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den geschäftsführenden Gesellschafter Edvin Novalic wegen Betruges aufgenommen hatte, wurde ein Insolvenzantrag über das Vermögen der EN Storage GmbH gestellt und im Jahr 2017 auch eröffnet. Gegen einen der geschäftsführenden Gesellschafter soll nun kurzfristig das Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart eröffnet werden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte sich heraus, dass das von dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen von „Eigentumszertifikaten“ bestätigte Eigentum an solchen Storage-Systemen gar nicht besteht. Der Insolvenzverwalter bestätigte im Berichtstermin, dass den Anlegern solche Systeme nicht zugeordnet werden konnten. Nach dem derzeitigen Stand ist also davon auszugehen, dass Anleger solcher Kauf- und Überlassungsverträge zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den ihnen mitgeteilten Storage-Systemen erwarben, da diese gar nicht existieren.
Welche Ansprüche haben Investoren?
Die Forderungen sollten in jedem Fall im Insolvenzverfahren angemeldet werden, um sich eine Quote in diesem zu sichern. Sollten Sie die Frist zur Forderungsanmeldung verpasst haben, steht dies einer Geltendmachung Ihrer Ansprüche nicht im Wege. Zu der voraussichtlichen Quotenhöhe hat sich der Insolvenzverwalter bislang nicht erklärt. Fest steht aber schon jetzt, dass die Quote nur einen Teil des Verlustes ausgleichen wird, sodass der überwiegende Teil der Investition anderweitig geltend gemacht werden sollte.
Außerhalb des Insolvenzverfahrens kommen – neben den geschäftsführenden Gesellschaftern – weitere Anspruchsgegner in Betracht, zu denen u. a. Rating-Agenturen aber auch die testierenden Wirtschaftsprüfer sowie die seinerzeit beauftragten Steuerberater zählen. Zudem besteht bei Anlegern, die sog. Kauf- und Überlassungsverträge schlossen die Möglichkeit, den das Eigentum bestätigten Wirtschaftsprüfer in Anspruch zu nehmen.
Wir beraten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und übernehmen für Sie auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, wenn Sie rechtsschutzversichert sind.
Gerne können Sie uns per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Fax: 0211/828977-211 oder auch gerne telefonisch: 0211/828977-200 an uns wenden.