Anleihen in der Krise
Was ist eine Anleihe? Wie kann eine Anleihe in die Krise geraten? Unsere Experten antworten.

Anleihen

 

Sowohl Staaten als auch Unternehmen begeben Anleihen, mit denen sie Fremdkapital zur Finanzierung verschiedener Zwecke aufnehmen. Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen, aber auch Sportvereine (bspw. Borussia Dortmund) haben in der Vergangenheit Anleihen begeben. Viele dieser Anleihen konnten vertragsgemäß zurückgezahlt werden, so dass die Anleihegläubiger – je nach Ausgestaltung der Bedingungen – neben den oft jährlichen Renditezahlungen auch den ursprünglich eingezahlten Betrag und in dem Papier verbrieften Zahlungsanspruch ausgezahlt bekamen.
 
Für Aufsehen sorgen allerdings nicht die planmäßig verlaufenden Anleihen, sondern jene, bei denen die Zins- oder sogar die Rückzahlung drohen auszubleiben. Neben bekannten Anleihen wie u.a. Golfino, mybet, Air Berlin, Rickmers, Steilmann, Wöhrl, KTG und German Pellets haben auch vergleichsweise unbekannte Unternehmen, wie bspw. die EN Storage GmbH, die Future Business KGaA und die Enterprise Holdings Ltd., Schuldverschreibungen ausgegeben. Bei den letztgenannten werden hohe Forderungsausfälle auf Anleihegläubigerseite befürchtet, da die Unternehmen insolvent sind. Viele dieser auch als Mittelstandsanleihen bezeichneten Schuldverschreibungen werden an der Börse gehandelt und können über diese erworben und verkauft werden.
 
Anleger, die in diese Unternehmen investiert haben, sollten ihre Rechte und Ansprüche im Insolvenzverfahren in jedem Fall geltend machen. Darüber hinaus sollte zudem bspw. die Inanspruchnahme von Rating-Agenturen und Wirtschaftsprüfern erwogen werden.

 

1. Stufe: Das Unternehmen beruft eine (außerordentliche) Gläubigerversammlung ein

Beabsichtigt das Unternehmen die Anleihebedingungen zu ändern, indem bspw. die Laufzeit verlängert, die Zinszahlungen reduziert oder ausgesetzt werden sollen, kann dies auf eine finanziell angespannte Situation der Emittentin hindeuten.
 
Die Einberufung der hierzu erforderlichen (außerordentlichen) Gläubigerversammlung ist wenigstens im e-Bundesanzeiger zu veröffentlichen; darüber hinaus erhalten die Gläubiger von ihrer Depotbank eine Mitteilung, dass eine solche Gläubigerversammlung einberufen wurde.
 
Da Investoren nicht nur das Recht haben, an den hierzu einberufenen Anleihegläubigerversammlungen teilzunehmen, sondern auch Informationsrechte (bspw. zur wirtschaftlichen Situation) und Stimmrechte haben, sollten Anleger unbedingt an diesen Versammlungen teilnehmen.
 
Die Rechte im Rahmen solcher Versammlungen sind ebenso vielschichtig, wie komplex und können mit signifikanten Verluste (bspw. durch einen Teilverzicht der Rückzahlung der Anleihe und/oder der Zinsen) für den Anleger verbunden sein.
 
Sollten Anleger mit den gefassten Beschlüssen nicht einverstanden sein, können die von der Mehrheit gefassten Beschlüsse ggf. angefochten werden, sodass nachteilige Folgen vermieden werden können.
 
All dies setzt aber voraus, dass Sie
 

  • direkt nachdem Sie von der Depotbank eine Mitteilung über die einberufene Gläubigerversammlung erhalten haben, einen sog. „Sperrvermerk“ bei der Depotbank beantragen (die Vorlage des Sperrvermerks ist regelmäßig Voraussetzung für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung);
  • sich, sofern dies erforderlich ist, rechtzeitig zur Gläubigerversammlung anmelden;
  • an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen oder sich dort vertreten lassen (letzteres ist sinnvoll, um keine Rechte und insbesondere das Anfechtungsrecht nicht zu verlieren);
  • Ihre Frage- und Antragsrechte ausüben,
  • rechtzeitig Widerspruch und Rechtsmittel gegen den gefassten Beschluss erheben etc.

 
Wir beraten Sie gerne bei der Vertretung im Rahmen der Gläubigerversammlung. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung: per E-Mail kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon: 0211 / 828 977 191, per Fax: 0211 / 828 977 211.

2. Stufe: Über das Vermögen der Emittentin wurde ein Insolvenzantrag gestellt

Nach Stellung eines Insolvenzantrages wird zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der regelmäßig einzelnen Gläubigern keine Auskünfte erteilt. Gleichwohl werden im vorläufigen Insolvenzverfahren wegeweisende Entscheidungen getroffen, an denen Anleiheinvestoren, die nicht selten die größte Gläubigergruppe darstellen, beteiligt werden sollten. Das Mitwirkungsrecht der Gläubiger wird in zwei Organen ermöglicht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss. Während die Gläubigerversammlung erst im eröffneten Verfahren stattfindet und meist nur bereits getroffenen Entscheidungen legitimiert, wird ein Gläubigerausschuss bereits im vorläufigen Verfahren installiert. Der vorläufige Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Schuldner und ist an wesentlichen Entscheidungen zur Sanierung des Emittenten beteiligt.
 
Deshalb sollten in den sog. vorläufigen Gläubigerausschüssen Anleihegläubiger vertreten sein. Viele Gläubiger und auch zahlreiche Anwälte, die Gläubiger vertreten, sind mit der Insolvenzordnung nur oberflächlich vertraut. Insoweit bietet es sich an, dass Anleihegläubiger ihre Vertretung bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei bündeln.
 
Insolvenzforderung können zwar erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden. Dennoch sollten Anleger schon im vorläufigen Insolvenzverfahren eine im Insolvenzrecht versierte Kanzlei die Anmeldung übertragen werden. Dies sichert Anlegern, dass die Forderungen rechtzeitig angemeldet, die Risiken im Rahmen der Insolvenzanfechtung reduziert und die Stimmrechte in den darauffolgenden Versammlungen wahrgenommen werden.
 
Sie sollten
 

  • Ihre Interessen bündeln;
  • bestehende Rechte (Aussonderungsrechte) geltend machen;
  • eine Sperrbescheinigung bei der depotführenden Bank beantragen;
  • die Hemmung von bestehenden Schadensersatzansprüchen hemmen etc.

 
Zudem sollten Sie beachten, dass Sie keine Fristen verpassen und so Rechte verlieren, weshalb eine Überwachung von Bekanntmachungen zwingend erforderlich ist.
 
Buchalik Brömmekamp berät Sie gerne mit einem Team aus Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Insolvenzrecht. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung: per E-Mail kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon: 0211 / 828 977 191, per Fax: 0211 / 828 977 211.

3. Stufe: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht verpflichtet eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger einzuberufen, in der diese über die Bestellung eines sog. gemeinsamen Vertreters abstimmen können. Dieser Vertreter, wenn er bestellt wird, ist allein berechtigt und verpflichtet, die Forderung aus der Anleihe anzumelden. Das hört sich zunächst praktisch an, ist jedoch mit gravierenden Nachteilen verbunden: Der Anleger verliert das Recht zur Anmeldung seiner Forderung und weitere Rechte, wie bspw. die Stimmrechte im Insolvenzverfahren. Anleger können selbst nicht mehr die Person des Insolvenzverwalters bestätigen. Daher sollten Anleger darauf achten, dass der gemeinsame Vertreter auch tatsächlich die Anlegerrechte wahrnimmt. Unterlässt er dies, sollten Anleger einen solchen Vertreter frühzeitig verhindern, den ihn bestellenden Beschluss anfechten oder gar etwaige Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
 
Sie sollten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
 

  • die Sperrbescheinigung bei Ihrer Depotbank beantragen;
  • Ihre Forderungen zur Tabelle anmelden lassen;
  • etwaig bestehende Aus- und Absonderungsrechte geltend machen;
  • unberechtigt festgestellte Forderungen bestreiten;
  • an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen und im Bedarfsfall gegen Sie belastende oder sogar benachteiligende Beschlüsse Rechtsmittel erheben;
  • am Berichtstermin sowie weiteren Versammlungen im Insolvenzverfahren teilnehmen;
  • prüfen, ob Ihre Forderung zur Tabelle festgestellt wurde, sollte dies nicht der Fall sein, ggf. diese gerichtlich feststellen lassen usw.

 
Nur diejenigen Gläubiger, die ihre Rechte wahrnehmen, werden regelmäßig ihre Ansprüche realisieren. Beachten Sie, dass der Insolvenzverwalter nicht nur Ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrnimmt, sondern alle Gläubiger gemeinschaftlich befriedigen muss. Dabei trifft er Entscheidungen, die zudem gegen die Anleger gerichtet sein können. Sollte er Ansprüche (bspw. bereits gezahlte Renditen) für anfechtbar halten, wird er nicht zögern, diese von Ihnen zurückfordern.
 
Wichtig: Beachten Sie zudem, dass nicht jede Forderungsanmeldung die Verjährung hemmt. Wird bspw. die Forderung nicht ausreichend individualisiert, kann dies die Verjährung der Forderung im Insolvenzverfahren und damit den Verlust der Insolvenzquote zur Folge haben.
 
Wir beraten Sie gerne; setzen Sie sich mit uns in Verbindung: per E-Mail kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon: 0211 / 828 977 191, per Fax: 0211 / 828 977 211.

Das sagen unsere Mandanten

Erfolgreich vertreten durch unsere Spezialisten für Kapitalanlagen

« K.H. »

[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.

« J.B. »

Nachdem ich viel Geld verloren hatte wurde ich umfassend und kompetent beraten. Vor Gericht wurde ein guter Vergleich geschlossen, nachdem mir die Vorteile und Nachteile mitgeteilte wurden. Vielen Dank für die tolle Beratung.

« D.B. »

Positiv: Sehr gute rechtliche Beratung und Aufklärung mit fundiert abwägender Darlegung, ob und warum eine Klage lohnenswert bzw. mit überwiegender Aussicht auf Erfolg geführt werden kann oder nicht. Nach Entscheidung zu den Klagen konnten aufgrund überzeugender juristischer Darlegung jeweils erfolgreich umfänglich positive Urteile für mich als Mandant erstritten werden. Angenehme und freundschaftliche Kommunikation. Gute Erreichbarkeit. Zügige Rückmeldung und Bearbeitung.
Negativ: Es lassen sich keine negativen Erfahrungspunkte anführen.

Unsere Experten in Sachen Kapitalmarktrecht


Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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Dr. Jasper Stahlschmidt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

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