WSW WohnSachWerte eG insolvent: Gericht setzt vorläufigen Insolvenzverwalter ein

Seit Monaten berichten die Medien über die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der WSW WohnSachWerte eG. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehrere Personen, u.a. gegen die Vorstände der Genossenschaft. Der Vorwurf: Verdacht des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, der Untreue sowie der Beihilfe zu diesen Delikten. Die Geschäftsräume der Genossenschaft wurden durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt.


I. Was bot die WSW WohnSachWerte eG an?

Genossinnen und Genossen konnten vermögenswirksame Leistungen an die Genossenschaft von ihren Arbeitgebern überweisen lassen. Dies könnte viele Genossinnen und Genossen nun teuer zu stehen kommen (vgl. hierzu sogleich unter II.).

Nach Angaben der ermittelnden Behörden besteht der Verdacht, „dass die Gelder weitestgehend nicht für den Genossenschaftszweck – insbesondere die Anschaffung von Immobilien – verwendet wurden“. Darüber hinaus bot die Genossenschaft ihren Mitgliedern an, sich um die Arbeitnehmersparzulage sowie die Wohnungsbauprämien zu kümmern.

Ob mit den eingenommenen Geldern der Genossenschaft tatsächlich Immobilien angeschafft wurden ist mehr als fraglich. Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2020 weist lediglich ein Anlagevermögen i.H.v. 45.021,00 € aus.

II. Sind Arbeitnehmer Genossen der WSW geworden?

Um die vermögenswirksamen Leistungen bei der WSW einzusetzen, bedarf es des Beitritts zur Genossenschaft. Im Rahmen dieses Beitritts verpflichten sich die Genossinnen und Genossen eine bestimmte Zeichnungssumme – für die Genossenschaftsanteile – bereitzustellen.

D.h.: Die Zeichnungssumme für die Genossenschaftsanteile sollte über die vermögenswirksamen Leistungen gezahlt werden.

Zahlreiche Genossinnen und Genossen haben im Rahmen des Beitritts zur WSW WohnSachWerte eG sogenannte Ratenzahlung vereinbart, die ihnen nunmehr zum Verhängnis werden könnte, was ein Blick auf die Bilanz verrät. Die Bilanz für das Geschäftsjahr 2020 weist einen rückständigen, fälligen Betrag auf die Genossenschaftsanteile i.H.v. 98.919.400,00 € aus.

D.h.: Die Gesellschaft hat gegenüber Genossinnen und Genossen Forderungen in Höhe von über 98. Mio. €.

III. Was passiert, wenn der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen nicht mehr an die Genossenschaft zahlt?

Die Zeichnungssumme sollte über die vermögenswirksamen Leistungen gezahlt werden. Zahlen die Arbeitgeber diese nicht, sind die Genossinnen und Genossen weiterhin verpflichtet ihre Mitgliedsbeträge einzuzahlen, da sie den Vertrag mit der Genossenschaft geschlossen haben.

Leistungen der Genossenschaft wurden über die beiden Internetportale Förderhelden (foerder-helden.de) und Dein Fördergeld (dein-foerdergeld.de) beworben.

IV. Insolvenzverfahren – Gericht bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter

Infolge mehrerer Insolvenzantragstellungen hat nun das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Weiden Herrn Rechtanwalt Hubert Ampferl zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der WSW WohnSachWerte eG eingesetzt. Von der Insolvenz sind rund 12.000 Genossinnen und Genossen betroffen.

V. Was müssen die Genossinnen und Genossen nun beachten?

Entscheidend ist, dass die Genossinnen und Genossen keine Fristen verpassen und ihre Ansprüche bestmöglich geltend machen. Dies gilt sowohl für Ansprüche im Insolvenzverfahren selbst (vgl. hierzu sogleich unter Punkt 4.) als auch außerhalb der Insolvenz (vgl. hierzu sogleich unter Punkt 1.).

1. Ansprüche gegenüber nicht insolventen Anspruchsgegnern

In einer Vielzahl von Verfahren vertrete ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen Anleger, die vor einem vergleichbaren Dilemma stehen. Die eigentliche Schuldnerin ist insolvent und das Geld scheint auf den ersten Blick verloren zu sein. Hier ist guter Rat anscheinend teuer, da die öffentlich verfügbaren Informationen in dieser Phase des Verfahrens sehr überschaubar sind.

Für den Erfolg ist u.a. entscheidend, dass frühzeitig bonitätsstarke und damit nicht insolvente Anspruchsgegner ausfindig gemacht werden.

2. Wann können die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden?

Gläubiger können ihre Forderung erst im eröffneten Insolvenzverfahren anmelden. Das Gericht erlässt einen sogenannten Eröffnungsbeschluss, in welchem es die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle auffordert. Im derzeitigen Eröffnungs-verfahren ist eine Forderungsanmeldung nicht statthaft. Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden, sind vom Insolvenzverwalter nicht zu berücksichtigen.

3. Sind Ansprüche durch das Insolvenzverfahren gehemmt?

Die Antwort auf diese Frage ist: Nein! Erst mit der Anmeldung der Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren sind die Ansprüche des Anlegers gegenüber der insolventen Gesellschaft gehemmt.

Ansprüche gegenüber Dritten, wie z.B. Vorständen, Wirtschaftsprüfern etc. werden durch die Forderungsanmeldung nicht gehemmt. Diese Ansprüche verjähren unabhängig von der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Der Ausgang des Insolvenzverfahrens kann regelmäßig nicht abgewartet werden. Insolvenzverfahren ziehen sich zeitlich über mehrere Jahre. Kurzum: bevor das Insolvenzverfahren beendet ist, sind Schadensersatzansprüche gegen andere Anspruchsgegner verjährt.

D.h.: Ein zügiges Handeln ist für Anleger ebenso erforderlich wie die rechtzeitige Hemmung der Verjährung, damit die Quote am Ende des Insolvenzverfahrens nicht die einzige (Rück-)Zahlung ist und kein hoher Verlust bleibt.

4. Rechtzeitige und richtige Weichenstellung im Insolvenzverfahren

Anleger fragen mich zu Recht, ob sie sich im Insolvenzverfahren vertreten lassen können und müssen. Eine Vertretung im Insolvenzverfahren ist nicht zwingend, gleichwohl rate ich meinen Mandanten sich professionell vertreten zu lassen. Nur wer seine Ansprüche im Insolvenzverfahren bestmöglich geltend macht, erhält eine Insolvenzquote und kann auf das Insolvenzverfahren selbst Einfluss nehmen.

Rückblickend kann ich feststellen, dass sich die Vertretung im Insolvenzverfahren für die Anleger bisher immer gelohnt hat.

VI. Was biete ich meinen Mandanten an?

Zunächst biete ich den Anlegern eine kostenlose Erstberatung an. Sollte eine weitere Rechtsverfolgung aussichtsreich erscheinen, teile ich dies den Ratsuchenden ebenso mit, wie eine etwaige Aussichtslosigkeit.

Ein wichtiger und für Anleger entscheidender Punkt ist die Kostenfrage. Mit der ersten Kontaktaufnahme entstehen keine Kosten. Geschädigte Anleger, die sich vertreten lassen wollen, werden von mir – bevor Kosten entstehen – über das Kosten-/Nutzenverhältnis informiert. Auch eine Information über die Höhe der Kosten ist vor Erteilung des Mandats für mich selbstverständlich.

Rechtsschutzversicherten Anlegern biete ich regelmäßig eine (kostenlose) Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung an.

VII. Zur Person 

Seit über vierzehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf.

Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

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Das sagen unsere Mandanten

Erfolgreich vertreten durch unsere Spezialisten für Kapitalanlagen

« J.B. »

Nachdem ich viel Geld verloren hatte wurde ich umfassend und kompetent beraten. Vor Gericht wurde ein guter Vergleich geschlossen, nachdem mir die Vorteile und Nachteile mitgeteilte wurden. Vielen Dank für die tolle Beratung.

« K.H. »

[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.

« D.B. »

Positiv: Sehr gute rechtliche Beratung und Aufklärung mit fundiert abwägender Darlegung, ob und warum eine Klage lohnenswert bzw. mit überwiegender Aussicht auf Erfolg geführt werden kann oder nicht. Nach Entscheidung zu den Klagen konnten aufgrund überzeugender juristischer Darlegung jeweils erfolgreich umfänglich positive Urteile für mich als Mandant erstritten werden. Angenehme und freundschaftliche Kommunikation. Gute Erreichbarkeit. Zügige Rückmeldung und Bearbeitung.
Negativ: Es lassen sich keine negativen Erfahrungspunkte anführen.