Irrtümer im Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht ist ein besonderes, aber vor allem separates Wirtschaftsrecht. Unternehmen, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen, sind in dieser Zeit vom Wettbewerb entkoppelt. Sie können Sanierungsmaßnahmen nutzen, die während des normalen Geschäftsbetriebes unmöglich sind. Das hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Kapitalgeber. Die drei häufigsten Irrtümer haben wir zusammengestellt:
Irrtum 1 – Der Insolvenzverwalter vertritt die Gläubigerinteressen und ist somit mein Freund
Die meisten Anleger wähnen sich in Sicherheit, wenn ihr Anlageobjekt ein Insolvenzverfahren durchläuft. Schließlich sei das Insolvenzverfahren ein geordnetes Verfahren und der Vertreter der Gläubiger, der Insolvenzverwalter, muss laut Gesetz für die bestmögliche Befriedigung sorgen.
Mitnichten: Allzu oft werden die Anleger im eröffneten Verfahren mit ganz erheblichen Rückzahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters konfrontiert. Dies erfolgt meist mehrere Jahre nach Einleitung einer Insolvenz. So kann der Insolvenzverwalter Ausschüttungen an die Anleger zurückverlangen. Andere Anleger, die als Gesellschafter eines Fonds investierten, können wegen sogenannter Nachschusspflichten vom Verwalter in Anspruch genommen.
Dies ist für die Anleger ein doppelter Schlag in die Magengrube.
Zuerst kann der Anleger wegen der Insolvenz sein investiertes Geld abschreiben. Und dann muss er Jahre später noch weitere Beträge an den Verwalter überweisen.
Irrtum 2 – Im Insolvenzverfahren habe ich als Anleger sowieso keine Einflussmöglichkeiten.
Doch, durchaus: Der Gesetzgeber hat gerade durch die Reform der Insolvenzordnung im Jahr 2012 die Rechte der Gläubiger und damit der betroffenen Anleger im Insolvenzverfahren gestärkt. Sie haben, insbesondere wenn die Rechte der Anleger gebündelt sind, ganz erhebliche Mitspracherechte.
Diese Einflussmöglichkeiten beziehen sich beispielsweise auf die Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Das kann ganz entscheidend für den weiteren Verlauf sein (Allgemein spricht man von der Person des Verwalters als “Schicksalsfrage der Insolvenz”).
Bei wesentlichen Entscheidungen zum Fortgang des Verfahrens müssen die Gläubiger im Rahmen von Gläubigerversammlungen gefragt werden.
Irrtum 3 – Im Insolvenzverfahren kann ich mein Geld als Anleger sowieso abschreiben
Weithin gilt der Mythos, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren ihre Forderung gar nicht erst anmelden müssen, da am Ende entweder gar keine oder nur eine geringe Befriedigungsquote an die Gläubiger ausgeschüttet wird. Dies begründet sich auch darin, dass tatsächlich im Schnitt aller Insolvenzverfahren die Gläubiger nur eine Quote von nicht mehr als 3 Prozent erhalten.
Bei insolventen Anlageobjekten sieht das aber oftmals anders aus. Bei Anleihen besteht durchaus die Möglichkeit, die Verbindlichkeiten in eine Beteiligung an einem dann restrukturierten Unternehmen zu tauschen. (Im Fall Prokon ist eine Befriedigungsquote mehr als 50 Prozent möglich).
Im Falle der Containerinsolvenzen P&R bzw. Magellan können Eigentumsrechte oder andere Sicherheitenrechte in Betracht kommen. Diese müssen in der Insolvenz vom Insolvenzverwalter berücksichtigt werden und können für eine höhere Befriedigungsquote sorgen. Hierfür müssen diese Rechte der Gläubiger und Anleger aber auch geltend gemacht werden.