Insolvenzskandal Wirecard AG – Schlechte Nachrichten für Inhaber von Zertifikaten

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UPDATE  – Wirecard: Anleger/Aktionäre sollten nun handeln ihre Ansprüche im Musterverfahren anmelden lassen

Der Wirecard-Skandal hat in den letzten Jahren für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt. Versuche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Anspruch zu nehmen scheiterten, was von Beginn an absehbar war.

Sowohl der ehemalige Vorstand Dr. Braun als auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY werden sich nun vor dem Bayerische Oberste Landesgericht zivilrechtlich verantworten müssen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat vor wenigen Tagen den für das Musterverfahren erforderlichen Musterkläger bestimmt. Für die weiteren geschädigten Aktionäre/Anleger eröffnet dies nun die Möglichkeit sich an dem Musterverfahren zu beteiligen und ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

I. Worum geht es genau?

In dem sogenannten Musterverfahren wird geklärt werden, ob sich der ehemalige Vorstand Dr. Braun und/oder die über Jahre hinweg testierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht haben. Obsiegt der Musterkläger, können auch die weiteren Aktionäre einen Schadensersatz geltend machen. Auf Feststellungen des Gerichts können sich die anmeldenden Aktionäre berufen.

Voraussetzung ist, dass die Ansprüche bis dahin noch nicht verjährt sind. Daher ist ein schnelles Handeln erforderlich.

II. Was sollten Aktionäre tun?

Die Aktionäre können ihre Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand Dr. Braun und EY weiterverfolgen, indem sie entweder selbst klagen oder sich dem Musterverfahren anschließen. Letzteres erfolgt im Wege der Anmeldung des Anspruchs. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt innerhalb von sechs Monaten erfolgen (§ 10 Abs. 2 KapMuG).

Die Anmeldung des Anspruchs im Rahmen des Musterverfahrens ist, auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss, günstiger als ein eigenes Klageverfahren. Während bei einem Klageverfahren bereits in der ersten Instanz rund 2,5 Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen und im Unterliegensfalle noch weitere 2,5 Gebühren für den Gegenwert und 3,0 Gerichtgsgebühren zu tragen wären (also insgesamt 8 Gebühren), entstehen durch die Anmeldung des Anspruchs im Musterverfahren lediglich 0,8 Gebühren.

Meinen Mandanten habe ich geraten sich dem Musterverfahren anzuschließen, da dies zunächst die kostengünstigste Variante der gerichtlichen Anspruchsverfolgung ist und mit ihr auch die Verjährung gehemmt wird.

III.  Was bieten wir Anlegern an?

Geschädigten Aktionären bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Im Rahmen dieser werden wir mit den Aktionäre jeweils die für sie günstigste Rechtsverfolgung herausarbeiten und eine Empfehlung aussprechen. Darüber hinaus bieten wir eine kostenlose Deckungsanfrage bei einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung an.

IV. Zur Person

Seit mehr als vierzehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als „TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung“.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
oder per Post: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

 

Schock für Wirecard Aktionäre: Fordert der Insolvenzverwalter bald Dividenden zurück?

Vor rund einem Jahr berichteten die Medien über ein beim Landgericht München I rechtshängiges Verfahren. Die Entscheidung wird nun wieder für Aufsehen sorgen.

I. Gerichtsverfahren zur Nichtigkeitsfeststellung der Bilanzen

Im Wirecard-Skandal begehrt der Insolvenzverwalter die Nichtigkeitsfeststellung der Bilanzen des Unternehmens für das Geschäftsjahr 2017 und 2018. Darüber hinaus sollten die Dividendenbeschlüsse der Hauptversammlung angefochten werden. Sie stellten die Grundlage für die Dividendenzahlung an die Aktionäre dar. Das vor der Handelskammer des Münchener Landgerichts I geführte Verfahren (Az. 5 HK O15710/20) ist Medienberichten zufolge zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden worden.

Anlegern stellt sich nunmehr die Frage, ob Dividendenzahlungen nun zurückgefordert werden können.

II. Rechtliche Ausgangslage

Aktionäre haften grundsätzlich für den Empfang von „verbotenen Leistungen“. Zentrale Norm ist § 62 AktG. Danach haben Aktionäre Leistungen der Gesellschaft, die sie entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erhalten haben, zurückzugewähren. In § 62 Abs. 1 AktG heißt es:

Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wussten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wussten, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

Gewinne von zusammen 600 Millionen € sollen betroffen sein. Dividendenzahlungen in achtstelliger Höhe wurden an Aktionäre ausbezahlt.

Darüber hinaus wurden die von der Hauptversammlung beschlossenen Dividendenbeschlüsse ebenfalls angefochten.

Ein wirksam angefochtener und für nichtig erklärter Gewinnverwendungsbeschluss rechtfertigt grundsätzlich die Rückforderung der Dividendenzahlung im Sinne des § 62 Abs. 1 Aktiengesetz. Dividendenzahlungen an Aktionäre stellen verbotene Leistungen dar, auch wenn diesen Zahlungen zunächst ein Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde lag. Die Nichtigkeit wirkt auf den Zeitpunkt des Beschlusses zurück. Mit anderen Worten: Der Rückforderung steht die spätere Nichtigkeitserklärung des Dividenbeschlusses nicht entgegen.

III. Schutz für gutgläubige Dividendenempfänger im Fall Wirecard

Das Aktienrecht schützt gutgläubige Aktionäre, auch wenn diese verbotene Leistung als Gewinnanteile bezogen haben. Dabei muss sich der gute Glaube auf die Berechtigung auf den Gewinnbezug beziehen. Der gute Glaube entfällt im Falle der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Aktionärs. d.h.: Der Kleinaktionär ist schutzwürdiger als der geschäftserfahrene Großaktionär.

Die Aktiengesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter haben die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Aktionärs zu beweisen.

IV. Was heißt das für Aktionäre

Kleinaktionären müsste die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der zu Unrecht erfolgten Dividendenzahlung nachgewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit aus § 62 Abs. 1 AktG in Anspruch genommen zu werden, dürfte bei privaten Anlegern eher gering sein.

V. Zur Person

Seit über dreizehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS, zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

 

Wirecard AG & Co.: Staatsanwaltschaft sichert Vermögen

Die Staatsanwaltschaft München hat mit der sogenannten Vermögensabschöpfung bei mehreren ehemaligen Managern begonnen, worüber die Börsen-Zeitung und das Handelsblatt berichteten.

Mithilfe von sogenannten Arrestbeschlüssen soll verhindert werden, dass die ehemaligen Manager weiterhin auf ihr Vermögen Zugriff haben. Die Vermögen sollen vielmehr den Geschädigten zur Verfügung gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft München hat nach eigenen Angaben zehn Arrestbeschlüsse in 3-stelliger Millionenhöhe erwirkt. Diese richten sich gegen vier Personen und 3 Gesellschaften. Soweit es die ehemaligen Manager betrifft, sollen nach Angaben der Staatsanwaltschaft zweistellige Millionenbeträge betroffen sein.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist zu begrüßen, da hierdurch die Vermögenswerte insgesamt gesichert werden können und damit den Geschädigten zur Verfügung stehen.

Parallel hierzu versucht der Insolvenzverwalter durch den Verkauf einzelner Sparten die Insolvenzmasse zu erhöhen.

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) München hat, worüber wir bereits berichteten, das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Auch Aktionäre der Wirecard AG werden Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen können, da Ad-hoc-Pflichten verletzt wurden und auch die Finanzberichterstattung des Unternehmens ein falsches Bild von der tatsächlichen Lage des Unternehmens zeichnete, so Rechtsanwalt Sascha Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp.

Allein die Behauptung, Schadensersatzansprüche zu haben, wird jedoch nicht ausreichen, um die notwendige Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Auch die Inhaberschaft einer Aktie reicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Insolvenzverfahren allein nicht aus. Aktionäre, aber auch Inhaber von Zertifikaten und Anleihen, deren Basiswert die Wirecard AG zum Gegenstand haben, sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, um keine Ansprüche zu verlieren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet betroffenen Aktionären die Forderungsanmeldung zu einem Pauschalbetrag an, ebenso die Vertretung im Berichtstermin am 18. 11. 2020 in München. Rechtsschutzversicherten Aktionären wird zudem die Stellung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung angeboten.

Die Höhe der Pauschalvergütung bemisst sich anhand des Schadens und beläuft sich regelmäßig auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz.


UPDATE: Wirecard AG: Schlechte Nachrichten für Inhaber von Zertifikaten

Nicht nur Inhaber von Aktien, sondern auch Inhaber von sogenannten Zertifikaten/Anleihen sind von der Insolvenz der Wirecard AG betroffen.

Zahlreiche Emittenten, darunter auch namhafte Banken, haben Investoren und ihren Kunden Zertifikate angeboten, deren Basiswert die Wirecard Aktie ist. Meist ist der aktuelle Kurswert dieser Zertifikate von eben dem Basiswert abhängig und wird durch diesen bestimmt. Seit der Insolvenz der Wirecard AG ist der Wert dieser Zertifikate enorm gefallen und oft nur noch einen Bruchteil des ursprünglich investierten Kapitals wert. Auch der an die Inhaber dieser Zertifikate am Ende der Laufzeit zurückzuzahlende Betrag wird meist wesentlich unter dem Investitionsbetrag liegen, da die Kursverluste der Wirecard Aktie nicht nur den aktuellen Kurswert, sondern auch den am Ende zurückzuzahlenden Betrag bestimmen. Zum Teil muss auch mit einem Totalverlust gerechnet werden.

Ob solche Produkte – sprich Zertifikate – für die jeweiligen Investoren und Inhaber dieser Papiere geeignet sind und dem tatsächlichen Risikoprofile entsprechen ist oft fraglich. Ähnlich wie im Fall Lehman Brothers ist zu beobachten, dass solche Zertifikate oft als sichere Produkte angeboten wurden, obwohl Anleihen/Zertifikate alles andere als sichere Produkte sind.

Neben dem Insolvenzrisiko der emittierenden/ausgebenden Gesellschaft tragen Anleger auch die Risiken des Basiswerts – hier der Wirecard Aktie. Vermehrt wurden Anleger auf diese Risiken nicht hingewiesen, weshalb schon die Zeichnungsempfehlung an sich mehr als fraglich ist. Ungeeignet dürften Empfehlungen gewesen sein, wenn die Investoren nicht vor der Zeichnung auf die kritische Berichterstattung, u.a. der Financial Times, hingewiesen wurden.

Werden die tatsächlichen Risiken solcher Produkte nicht offengelegt und auch die kritische Berichterstattung nicht thematisiert, sondern vielleicht sogar heruntergespielt, bestehen Schadensersatzansprüche, die nicht gegen die insolvente Wirecard AG zu richten sind, sondern gegen beratende Banken etc.

Anleger und Investoren solcher Zertifikate/Anleihen sollten zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen. Daher sollten nicht nur Aktionäre, sondern auch Inhaber von Zertifikaten, deren Basiswert die Wirecard AG Aktie war, ihre Schadenersatzansprüche prüfen lassen.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet betroffenen Anlegern eine kostenlose Erstberatung an. Rechtsschutzversicherten Investoren wird zudem die Stellung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung angeboten.

Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, sind die anwaltlichen Kosten überschaubar. Die Höhe der Pauschalvergütung bemisst sich anhand des Schadens und beläuft sich regelmäßig auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz.


UPDATE: Wirecard AG: Amtsgericht München eröffnet das Insolvenzverfahren

Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet. Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderung bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Können Aktionäre Schadensersatzansprüche anmelden?

Grundsätzlich sind die Forderungen von Aktionären in „normalen“ Insolvenzverfahren sogenannte „nachrangige“ Forderungen und kommen oft nicht zum Tragen. Im Fall Wirecard ist dies jedoch anders zu beurteilen. Die Wirecard AG hat Ad-hoc-Pflichten verletzt und auch entsprach die Finanzberichterstattung nicht den tatsächlichen Vorkommnissen im Unternehmen. Daraus folgt, dass Aktionäre Schadensersatzansprüche gegen die Wirecard AG haben. Daraus folgt, dass Aktionäre Schadensersatzansprüche gegen die Wirecard AG haben und ihr Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden können. Darüber hinaus können auch deliktische Ansprüche bestehen.

Was müssen Aktionäre nun beachten?

Aktionäre der insolventen Wirecard AG sollten in jedem Fall ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren wahren. Hierzu ist die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren erforderlich. Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderung bis zum 26.10.2020 anzumelden. Die Anmeldung der Forderungen sollte durch Rechtsanwälte, die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Insolvenzrecht spezialisiert sind erfolgen. Allein die Behauptung den Schadensersatzanspruch zu haben, wird insoweit nicht ausreichen, sondern vielmehr bedarf es einer dezidierten Darstellung der Ansprüche sowie der den Schadensersatz begründenden Rechtsgrundlagen, so Rechtsanwalt Borowski von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.

In jedem Fall müssen Aktionäre nun tätig werden, um ihre Rechte im Insolvenzverfahren zu sichern.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet betroffenen Aktionären die Forderungsanmeldung zu einem Pauschalbetrag an, ebenso die Vertretung im Berichtstermin am 18. 11. 2020 in München. Rechtsschutzversicherten Aktionären wird zudem die Stellung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung angeboten.

Die Höhe der Pauschalvergütung bemisst sich anhand des Schadens und beläuft sich regelmäßig auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz.


WIRECARD AG – Aktionärsliebling stellt Insolvenzantrag – was müssen Aktionäre und Anleihegläubiger beachten?

Sowohl Aktionäre als auch Anleihegläubiger der Wirecard AG sehen sich enormen Verlusten ausgesetzt. Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob das Unternehmen liquidiert wird oder aber fortbestehen kann. Sowohl den Anleihegläubigern als auch den Aktionären stellen sich die Fragen, ob sie Forderungen im Insolvenzverfahren haben, wie hoch diese sein werden und ob sie Ansprüche gegen nicht insolvente Anspruchsgegner haben und diese durchsetzen können.

 

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Was können Aktionäre tun?

Derzeit wird diskutiert, ob Aktionäre Ansprüche gegen die (ehemaligen) Vorstände sowie Aufsichtsräte und gegen den testierenden Wirtschaftsprüfer durchsetzen können.

Eine Haftung der Wirtschaftsprüfer kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Bilanzen fehlerhaft sind und damit nicht hätten testiert werden dürfen. Ein solcher Verdacht liegt hier nahe.
Im Fall Wirecard existiert bereits ein Bericht des eingesetzten Sonderprüfers, der Ungereimtheiten nahelegt. In dem 74 seitigen langen Bericht (der uns vorliegt) heißt es, dass die für die Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. In dem Bericht heißt es u.a.: „Entsprechende Unterlagen bzw. Verträge wurden uns bis zum Abschluss unserer Untersuchung nicht zur Verfügung gestellt.“ Feststellend heißt es weiter: „KPMG war daher nicht in der Lage, die eigene Einstufung der Wirecard als Prinzipal und damit als vorgenommene ‚Bruttobilanzierung‘ der Umsatzerlöse vollständig nachzuvollziehen.“

Eine Haftung der (ehemaligen) Vorstandsmitglieder sowie der Aufsichtsratsmitglieder ist, soweit diese nicht erst vor kurzem eingesetzt wurden, ebenfalls denkbar. Ein von FINANCE zitiertes Statement der testierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lautet: „Es gibt deutliche Hinweise, dass es sich um einen umfassenden Betrug handelt, an dem mehrere Parteien rund um die Welt und in verschiedenen Institutionen mit gezielter Täuschungsabsicht beteiligt waren.“

Dass Vorstände den Aktionären gegenüber nach § 826 BGB haften, hat der BGH bereits rechtskräftig entschieden.

Die Aktionäre sollten keinesfalls ihre Ansprüche abschreiben. Allerdings werden sie nur dann ihre Verluste ausgleichen können, wenn sie jeweils tätig werden, da ein noch einzusetzender Insolvenzverwalter die Ansprüche nicht geltend machen wird.

Erhalten Anleger eine Quote im Insolvenzverfahren?

Mit der Insolvenzantragsstellung stellt sich zugleich immer die Frage, ob Investoren auf eine nennenswerte Quote hoffen können oder nicht. Soweit es die Aktionäre betrifft, stellen ihre Forderung grundsätzlich sogenannte nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar. Erst nachdem alle nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind, erhalten nachrangige Gläubiger eine Quote im Insolvenzverfahren.

Kann jedoch nachgewiesen werden, dass die Kapitalgeber einem Betrug aufgesessen sind, bestehen ggf. auch deliktische Forderungen, sodass eine einfache zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung besteht.

Welche Rechte haben die Anleihegläubiger?

Anleger der Wirecard-Anleihe werden ihre Forderungen ebenfalls zur Tabelle anmelden können. Neben der Haftung des Wirtschaftsprüfers, der (ehemaligen) Vorstände sowie der Aufsichtsräte, wird auch die Haftung der Rating-Agentur geprüft werden müssen.

Zudem wird das Insolvenzgericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger nach § 19 Schuldverschreibungsgesetz in Verbindung mit der Insolvenzordnung einberufen müssen. Im Rahmen dieser Versammlung werden die Anleihegläubiger darüber entscheiden müssen, ob und ggf. wer ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertritt.

Zum Hintergrund

Nachdem der Vorstand am 25.06.2020 die Stellung eines Insolvenzantrages wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angekündigt hatte, folgte die Antragstellung noch am selben Tage beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) München. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bislang noch nicht eingesetzt, stattdessen hat das Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, was in solchen Fällen nicht unüblich ist. Mit einer zeitnahen Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist zu rechnen.

Für die Wirecard Bank AG, eine Tochtergesellschaft der insolventen Wirecard AG, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Sonderbeauftragte eingesetzt. Ob die Wirecard Bank AG sich weiter am Markt behaupten kann oder ggf. abgewickelt wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch ungewiss.

Seit einem Bericht der Financial Times (FT) im Jahr 2016 wurde über die Wirecard AG immer wieder berichtet. Als die Financial Times am 30.01.2019 über kriminelle Vorgänge in Singapur berichtete, brach der Kurs ein. Schließlich wurde ein sogenannter Sonderprüfer (KPMG) eingesetzt, der Ende April 2020 erklärte, dass Daten zum Drittlizenz-Geschäft fehlten. Am 18.06.2020 verweigerte der beauftrage Wirtschaftsprüfer E&Y endgültig das Testat. In den Jahren zuvor wurden von derselben Gesellschaft immer uneingeschränkte Testate erteilt.

Am 29.06.2020 berichtete das Handelsblatt, das der Treuhänder auf eine Anfrage des Wirtschaftsprüfers mittgeteilt haben soll: „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies nicht mein Schreiben und der Briefkopf unserer Firma ist. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir solche Guthaben nicht halten, noch dies bestätigt haben.“

Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits wegen Bilanzbetrugs und Marktmanipulation und hatte unter anderem gegen einzelne (ehemalige) Vorstände Haftbefehle erlassen. Den Ermittlungen ging eine Anzeige der BaFin voraus.

Zur Person

Seit mehr als vierzehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als „TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung“.

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per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
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oder per Post: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

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Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Spezialist für Insolvenzrecht

Kontakt zu unserem Experten:

Tel.: +49 211 – 82 89 77 – 200
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Das sagen unsere Mandanten

Erfolgreich vertreten durch unsere Spezialisten für Kapitalanlagen

« J.B. »

Nachdem ich viel Geld verloren hatte wurde ich umfassend und kompetent beraten. Vor Gericht wurde ein guter Vergleich geschlossen, nachdem mir die Vorteile und Nachteile mitgeteilte wurden. Vielen Dank für die tolle Beratung.

« D.B. »

Ich habe bereits einige Rechtsanwälte wegen Golfino kontaktiert. Bei Herrn Borowski hatte ich das erste Mal eine wirklich vollständige Beratung. Vielen Dank.

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[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.

Betroffene Gruppen

Diese Arten der Kapitalanlage sind beispielsweise betroffen

Anleihen

Sowohl Staaten als auch Unternehmen begeben Anleihen, mit denen sie Fremdkapital zur Finanzierung verschiedener Zwecke aufnehmen. Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen, aber auch Sportvereine (bspw. Borussia Dortmund) haben in der Vergangenheit Anleihen begeben. Für Aufsehen sorgen allerdings nicht die planmäßig verlaufenden Anleihen, sondern jene, bei denen die Zins- oder sogar die Rückzahlung drohen auszubleiben.

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Direktinvestments

Die im Vergleich zu Festgeldern hohe Renditen versprechenden Direktinvestments gehörten zeitweise zu den unregulierten Investitionsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Investiert wurde und wird auch weiterhin in Container, Speichersysteme und viele weitere Güter. Die Vertragskonstruktionen sehen – vereinfacht dargestellt – vor, dass der Anleger beispielsweise einen Container erwirbt und gleichzeitig einen Mietvertrag für einen zuvor festgelegten Zeitraum mit der Emittentin schließt.

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Genussscheine

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte, die von Unternehmen ausgegeben werden, um Kapital einzuwerben. Sowohl Genussrechte als auch Genussscheine gewähren dem Inhaber regelmäßig sog. Teilhaber- aber keine Mitgliedschaftsrechte. Die Bedingungen sehen eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg sowie Misserfolg des Unternehmens vor.

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