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[Rechtsanwalt Sascha Borowski] erklärt Sachverhalte auch für Nichtexperten sehr einleuchtend und nachvollziehbar. Ist jederzeit für Klienten ansprechbar.
Die im Vergleich zu Festgeldern hohe Renditen versprechenden Direktinvestments gehörten zeitweise zu den unregulierten Investitionsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Investiert wurde und wird auch weiterhin in Container, Speichersysteme und viele weitere Güter. Die Vertragskonstruktionen sehen – vereinfacht dargestellt – vor, dass der Anleger beispielsweise einen Container erwirbt und gleichzeitig einen Mietvertrag für einen zuvor festgelegten Zeitraum mit der Emittentin schließt. Von der Emittentin erhält der Anleger seine Mietzahlung und regemäßig auch das Versprechen, dass der erworbene Container am Ende der Mietlaufzeit zurückerworben wird. Die Emittentin vermietet die von dem Anleger angemieteten Container an einen Reeder weiter.
Auch das Emissionshaus P&R sowie die Magellan Maritime Services GmbH haben jeweils solche Direktinvestments angeboten und mussten inzwischen Insolvenzanträge stellen. Zigtausende Investoren haben Milliarden investiert und bangen nun um ihre Investitionen.
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Investoren solcher Direktinvestments können ihre Forderungen zwar erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden, sie sollten ihre Rechte aber schon im vorläufigen Insolvenzverfahren geltend machen. Denn die weit verbreitete Auffassung, dass man erst nach einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig werden müsste, kann erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Zudem bedarf es gerade zu Beginn solcher Insolvenzverfahren einer kritischen Auseinandersetzung mit den vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingeschlagenen Weg. Ist die Regelinsolvenz tatsächlich die beste Wahl für die Gläubiger? Wäre eine Sanierung des Unternehmens und eine damit einhergehende Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes aussichtsreich und für die Investoren lukrativer? Zwar können auch eingeschlagene Wege zurückgegangen werden, doch ist dies meist, wenn überhaupt, mit hohen Kosten verbunden, die letztendlich auch die Gläubiger zu tragen haben.
Daher ist schon das vorläufige Insolvenzverfahren zu nutzen, indem auch Einfluss auf den Insolvenzverwalter genommen wird. Das Mitwirkungsrecht der Gläubiger wird in zwei Organen ermöglicht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss. Während die Gläubigerversammlung erst im eröffneten Verfahren stattfindet und meist nur bereits getroffenen Entscheidungen legitimiert, wird ein Gläubigerausschuss bereits im vorläufigen Verfahren installiert. Der vorläufige Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Schuldner und ist an wesentlichen Entscheidungen zur Sanierung des Emittenten beteiligt. Bei einer Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss bedarf es nicht nur kapitalmarktrechtlicher sowie insolvenzrechtlicher Kenntnisse, sondern auch wirtschaftlicher Expertise. Buchalik Brömmekamp vertritt Gläubiger in diesem Ausschuss und nutzt dabei das erforderliche Know-how der beiden Schwestergesellschaften Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie plenovia GmbH.
Weitere Schadensersatzansprüche, die neben der Insolvenzquote bestehen:
Zudem haben viele geschädigte Investoren neben der Forderung im Insolvenzverfahren weitere Ansprüche aufgrund ihrer Investition gegen nicht insolvente Gegner. Neben den insolvenzrechtlichen Ansprüchen können oft Schadensersatzansprüche gegen beteiligte Rating-Agenturen oder Wirtschaftsprüfer etc. geltend gemacht werden, um den bereits eingetretenen Schaden für den Anleger zu minimieren. Feststeht, dass Anleger im Insolvenzverfahren regelmäßig nur eine geringe Quote erhalten und damit ein Kapitalverlust verbleibt. Diese Verluste können durch die erfolgreiche Inanspruchnahme solventer Gegner kompensiert werden.
Die vielfach verbreitete Auffassung, dass der Insolvenzverwalter für die Investoren Ansprüche geltend macht, ist nicht zutreffend. Ebenso unzutreffend ist die Hoffnung, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen mögliche Anspruchsgegner infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und/oder die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren hemmt.
Der Insolvenzverwalter wird nur für die Masse tätig, d.h. er macht Ansprüche gegen Schuldner des insolventen Unternehmens geltend und setzt diese durch. Ansprüche, die den Investoren zustehen, sind davon nicht umfasst, wohl aber auch Ansprüche gegen die Investoren. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter, bspw. im Wege der Anfechtung, Zahlungen von Anlegern zurückverlangen kann, wenn diese anfechtbar sind. Auch Investoren können somit von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden.
1. Stufe: Über das Vermögen der Vertragspartnerin wurde ein Insolvenzantrag gestellt
Nach Stellung eines solchen Antrages wird zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der regelmäßig einzelnen Gläubigern keine Auskünfte erteilt. Gleichwohl werden im sog. vorläufigen Insolvenzverfahren wegeweisende Entscheidungen getroffen, an denen die bisherigen Vertragspartner beteiligt werden sollten. Eine Beteiligung kann über den vorläufigen Gläubigerausschuss erfolgen.
Insolvenzforderungen können zwar erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden. Dennoch sollten Anleger schon im vorläufigen Insolvenzverfahren einer im Insolvenzrecht versierten Kanzlei die Anmeldung übertragen. Dies sichert Anlegern, dass die Forderungen rechtzeitig angemeldet, die Risiken im Rahmen der Insolvenzanfechtung reduziert und die Stimmrechte in den darauffolgenden Versammlungen wahrgenommen werden.
Sie sollten:
Zudem sollten Sie beachten, dass Sie keine Fristen verpassen und so Rechte verlieren, weshalb eine Überwachung von Bekanntmachungen zwingend erforderlich ist.
Wir beraten Sie gern; setzen Sie sich mit uns in Verbindung: per E-Mail kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon: 0211 / 828 977 191, per Fax: 0211 / 828 977 211.
2. Stufe: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Anleger ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden und an den vom Insolvenzgericht einberufenen Versammlungen teilnehmen. Darin wird der Insolvenzverwalter bestätigt oder es ein anderer Verwalter eingesetzt. Zudem entscheiden Sie, ob ein Gläubigerausschuss den Verwalter überwachen soll und wer diesem Ausschuss angehöhren soll.
Sie sollten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
Nur diejenigen Gläubiger, die ihre Rechte wahrnehmen, werden regelmäßig ihre Ansprüche realisieren. Beachten Sie, dass nicht der Insolvenzverwalter Ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrnimmt. Sollte er Ansprüche (bspw. bereits gezahlte „Renditen“) für anfechtbar halten, wird er nicht zögern und diese von Ihnen zurückfordern.
Wichtig: Beachten Sie zudem, dass nicht jede Forderungsanmeldung die Verjährung hemmt. Wird bspw. die Forderung nicht ausreichend individualisiert, kann dies die Verjährung der Forderung im Insolvenzverfahren und damit den Verlust der Insolvenzquote zur Folge haben.
Wir beraten Sie gern; setzen Sie sich mit uns in Verbindung: E-Mail kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Fax: 0211 / 828 977 211, per Telefon: 0211 828 977 191.
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