Was hat es mit dem gemeinsamen Vertreter auf sich?

Das Schuldverschreibungsgesetz 2009 sieht in § 19 Abs. 2 des Gesetzes vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzgerichts eine sog. Anleihegläubigerversammlung einzuberufen ist. Im Rahmen dieser Anleihegläubigerversammlung entscheiden die Anleihegläubiger darüber, ob und wer zum gemeinsamen Vertreter gewählt wird.

Ist die von mir oder meinem anwaltlichen Berater eingereichte Forderungsanmeldung hinfällig?

Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist ausschließlich dieser zur Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren berechtigt und verpflichtet, § 19 Abs. 3 SchVG. Das Vorstehende gilt allerdings nur für Forderungen aus dem Papier, also aus der Schuldverschreibung selbst. Sollten darüber hinaus weitere Ansprüche bestehen, kann der gemeinsame Vertreter diese nicht anmelden. Regelmäßig sind dies (bspw.) die Kosten der Rechtsverfolgung vor der Insolvenzantragstellung. Diese sind entweder von dem/der Anleihegläubiger/in selbst oder durch einen Rechtsanwalt anzumelden.

Werden von dem gemeinsam Vertreter alle Forderungen, die ich gegen die adcada GmbH oder weitere Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe habe angemeldet?

Für jede Anleiheserie kann ein gemeinsamer Vertreter gewählt und bestimmt werden; eine Verpflichtung, einen solchen zu bestellen, besteht jedoch nicht.

D.h.:

  • In mehreren Schuldverschreibungsserien der adcada GmbH wurden wir, die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Forderungen eben dieser Anleihegläubiger haben wir im Insolvenzverfahren bereits angemeldet und den von uns vertretenen Gläubigern eine Ablichtung der Forderungsanmeldung mit der Bitte um Prüfung überlassen.
  • Darüber hinaus gibt es weitere Anleiheserien, in denen ein anderer gemeinsamer Vertreter bestellt wurde. Fragen, die die Anmeldung dieser Forderungen betreffen, müssen unmittelbar mit eben jenem gemeinsamen Vertreter geklärt werden.
  • Zudem gibt es Anleiheserien, in denen kein gemeinsamer Vertreter gewählt wurde. Dort ist eine Anmeldung durch die jeweiligen Gläubiger weiterhin erforderlich, sofern die Forderungen noch nicht angemeldet wurden.

Wie gehe ich mit noch nicht angemeldeten Forderungen um?

Sollten Sie neben der von Ihnen gezeichneten Anleihe, für die ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, weitere Kapitalanlageprodukte der adcada-Gruppe gezeichnet haben und sollten diese noch nicht von Ihnen angemeldet worden sein, empfehlen wir grundsätzlich, die Forderungsanmeldung nachzuholen. Gerne kann ich Ihnen hierbei behilflich sein.

Können Forderungen nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch angemeldet werden?

Ja, Forderungen können auch während des Insolvenzverfahrens, auch nach dem Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist, angemeldet werden. Rechtsnachteile entstehen den Gläubigern regelmäßig nur insoweit, als dass sie eine sogenannte Nachmeldegebühr i.H.v. 20,00 € an das Insolvenzgericht zahlen müssen.

Daher empfehlen ich Gläubigern, die die Frist zur Forderungsanmeldung verpasst haben, ihre Forderung nachzumelden.

Kann der gemeinsame Vertreter einen Vorschuss verlangen?

Uns ist bekannt, dass es gemeinsame Vertreter gibt, die einen sog. Vorschuss für ihre Tätigkeit verlangen. Einen solchen Vorschuss fordern wir nicht. In dem Insolvenzverfahren adcada GmbH sehen die von den Anleihegläubigern gefassten und vom Insolvenzgericht veröffentlichten Beschlüsse vor, dass die gemeinsamen Vertreter ihre Vergütung sowie die weiteren Kosten von einer Insolvenzquote abziehen können.

Wir gehen nicht davon aus, dass die Beanspruchung eines Vorschusses rechtmäßig ist. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht von der Zahlung eines Vorschusses an den gemeinsamen Vertreter abhängig gemacht werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich.

Ist durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzverwalter abgesetzt?

Nein, der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter ist weiterhin im Amt. Die Einsetzung eines Insolvenzverwalters ist weiterhin erforderlich und wird durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch nicht tangiert.

Wie hoch ist die Vergütung des gemeinsamen Vertreters

Die Kosten werden, soweit es unsere Bestellung als gemeinsamer Vertreter im Fall der adcada GmbH betrifft, von der Insolvenzquote in Abzug gebracht und ergeben sich aus dem Beschluss der abrufbar ist über: www.insolvenzbekanntmachungen.de. Zu etwaigen Kosten, die Anleihegläubigern infolge der Beauftragung weiterer Rechtsanwälte entstehen, können wir keine Angaben machen.

Was macht der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren?

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ADCADA – Anleihegläubigerversammlung, Berichtstermin und Frist zur Forderungsanmeldung

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts (Insolvenzgericht) Rostock vom 11.11.2020 wurde über das Vermögen der adcada GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die geschädigten Anleger, Anleihegläubiger, Darlehensgeber sowie Nachrangdarlehensgeber gilt es nunmehr, die Rechte im Insolvenzverfahren zu wahren und keine Fristen zu versäumen. Das Insolvenzgericht hat für die nachfolgenden Anleiheserien eine Versammlung allein für die Gläubiger dieser Schuldverschreibungen einberufen:

ADCADA Anleihe 2017

ADCADA 6 % Zins Anleihe 2018

5 % Festgeld-Hypothekenanleihe 08-2018

adcada.immo FESTZINS 10-2018

adcada.money FESTZINS -11-2018

adcada.money FESTZINS 01-2019 (5%)

ADCADA Immobilienanlage

adcada.money FESTZINS 03-2019

adcada.money FESTZINS 04-2019

adcada.money FESTZINS 05-2019

adcada.money Hypozins 05-2019

adcada.money FESTZINS 01-2020

 

Der Termin ist jeweils der 14.12.2020, beginnend ab 10:00 Uhr. Anleihegläubiger können sich kostenlos von Herrn Rechtsanwalt Sascha Borowski, Mitglied des Gläubigerausschusses der adcada GmbH vertreten lassen, der die Stimmrechte weisungsgemäß ausüben wird. Alternativ können Sie sich auch von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten lassen.

Grundlage für die Einberufung dieser gesonderten Versammlungen ist § 19 Abs. 2 Schuldverschreibungsgesetz (kurz: SchVG). Danach hat das Insolvenzgericht eine Anleihegläubigerversammlung nach den Vorschriften des SchVG in Verbindung mit der Insolvenzordnung einzuberufen, wenn ein sogenannter gemeinsamer Vertreter bislang nicht bestellt wurde. Im Fall der ADCADA GmbH wurde ein solcher Vertreter bislang nicht bestellt.

Was hat es mit dem gemeinsamen Vertreter auf sich?

Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, aber auch verpflichtet, die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren zu wahren und zu vertreten. Dazu zählt unter anderem die Anmeldung der Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren, die Wahrnehmung weiterer Termine in dem Insolvenzverfahren und letztendlich auch die Verteilung der Quote an die von ihm vertretenen Anleihegläubiger.

Kurz gesagt: Anleihegläubiger, die durch einen gemeinsamen Vertreter während des gesamten Insolvenzverfahrens vertreten werden, müssen sich keinen eigenen Rechtsanwalt leisten. Die mit der Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts anfallenden Kosten können sich die einzelnen Anleihegläubiger mithin sparen. Der gemeinsame Vertreter wird regelmäßig aus der Quote der Anleihegläubiger bezahlt, sodass dieser auch nur dann Geld für seine Tätigkeit erhält, wenn eine Insolvenzquote gezahlt wird.

Was müssen Anleger der adcada GmbH beachten?

Das Insolvenzgericht hat mehrere Termine bestimmt, die zu beachten sind:

  • 12.2020: Anleihegläubigerversammlungen allein für die oben genannten Anleiheserien
  • 12.2020: Fristablauf für Forderungen im Insolvenzverfahren (betrifft alle Gläubiger, nicht nur die Anleihegläubiger, sondern auch die Gläubiger von sogenannten Nachrangdarlehen sowie weiteren Finanzprodukten und Forderungen)
  • 02.2021: Berichtstermin (alle Gläubiger der Insolvenzschuldnerin werden über den Stand des Verfahrens informiert und können unter anderem auch über die Einsetzung und Zusammensetzung des Gläubigerausschusses bestimmen).

Welche Gesellschaften sind noch insolvent?

Zudem sind u.a. die nachstehenden adcada-Gesellschaften insolvent:

  • adcada GmbH
  • capital GmbH
  • fashion GmbH
  • finance GmbH
  • immo GmbH
  • marketing GmbH & Co. KG und
  • shop GmbH & Co. KG.
  • healtcare GmbH

 

ADACADA: Gläubiger der „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ könnten mit einem „blauen Auge“ davonkommen

Die ADCADA GmbH ist zwar insolvent, doch könnten Gläubiger der „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ zumindest einen Teil ihres Geldes zurückbekommen. Die Darlehensgeber erhielten eine 110 prozentige Besicherung in Form einer Briefgrundschuld. Die Eintragungen erfolgten im 1. Rang der Abteilung des Grundbuchs.

Welche Ansprüche stehen den Gläubigern der „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ zu?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger der festverzinslichen Immobiliendarlehenihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Allein die Anmeldung der Forderung wird für die besicherten Gläubiger nicht ausreichen, wenn sie möglichst viel des verlorenen Geldes zurückbekommen wollen.

Besicherte Gläubiger können regelmäßig nicht allein auf eine Insolvenzquote, sondern mitunter auf eine nahezu vollständige Befriedigung ihrer Forderung hoffen. Dies setzt aber die rechtzeitige und richtige Geltendmachung der Ansprüche voraus. Anleger sollten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche einen auf das Insolvenzrecht sowie das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Neben kapitalmarktrechtlichen Fragen sind die Besonderheiten der Insolvenzordnung zu berücksichtigen.

Was kostet die Beratung durch einen Rechtsanwalt?

Unsere Erstberatung ist kostenlos. Am Ende unserer Erstberatung teilen wir Ihnen mit, ob die weitere Rechtsverfolgung erfolgversprechend ist oder nicht.

Sollten Sie sich im Anschluss an die Erstberatung für eine anwaltliche Begleitung im Fall ADCADA entschließen, werden wir Sie über etwaige Kosten immer vor der Beauftragung informieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski von der mehrfach für das Insolvenz- und Sanierungsrecht ausgezeichneten Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp fasst zusammen:

  • Unseren Mandanten teilen wir vor der Erteilung des Auftrages die Kosten mit.
  • Für unsere Mandanten besteht eine vollständige Kostentransparenz.
  • Die Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen oft Rechtsschutzversicherungen.
  • Eine kostenlose Deckungsanfrage bei der Versicherung stellen wir.

Wird der Insolvenzverwalter meine Ansprüche verfolgen?

Nur Gläubiger, die ihre Ansprüche aktiv geltend machen, können ihre Verluste minimieren. Weder der Insolvenzverwalter noch der (vorläufige) Gläubigerausschuss, dem Rechtsanwalt Sascha Borowski anhängt, werden die Ansprüche der einzelnen Gläubiger geltend machen und die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Geschädigten Anlegern wird daher die aktive Geltendmachung ihrer Ansprüche empfohlen. Kurz gesagt: „Wer nichts tut, wird auch kein Geld bekommen.“

ADCADA: Die Forderungsanmeldung im Fall ADCADA – jetzt für morgen vorbereitet sein

Auf die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens folgt regelmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gläubiger insolventer Gesellschaften sollten sich im vorläufigen Insolvenzverfahren mit dem Ablauf sowie den weiteren Schritten vertraut machen.

Mehrere Gesellschaften der ADCADA-Gruppe sind insolvent. Das Insolvenzgericht hat Herrn Professor Schulze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Für die ADCADA GmbH ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Diesem Kontrollgremium gehört der Abwickler der BaFin, das Finanzamt sowie Rechtsanwalt Sascha Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp an.

Wann können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden?

Die Forderungsanmeldung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle möglich. Das heißt, nachdem das Insolvenzgericht einen sogenannten Eröffnungsbeschluss erlässt, ist die Anmeldung zulässig. Das Insolvenzgericht setzt den Gläubigern (Anlegern) eine Frist zur Forderungsanmeldung, innerhalb derer die Anmeldung erfolgen sollte.

TIPP: Gläubiger sollten ihre Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist anmelden.

Die wirksame Anmeldung der Forderung ist nicht leicht. Die Angabe eines Betrages reicht nicht aus. Gläubigern können sogenannte Aus- und Absonderungsrechte zustehen, auf die nicht verzichtet werden sollte. Zur Vermeidung weiterer Verluste sollten Anleger ihre Forderung durch einen auf das Insolvenzrecht und Kapitalmarktrecht versierten sowie erfahrenen Rechtsanwalt anmelden lassen.

Muss ich meine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden?

Die Pflicht zur Anmeldung der Forderung besteht nicht. Gläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, erhalten am Ende des Insolvenzverfahrens keine Insolvenzquote und gehen damit leer aus. Kurz gesagt: „Wer nicht anmeldet, bekommt auch kein Geld.“

TIPP: Gläubiger, die einen nennenswerten Betrag ihres verlorenen Geldes zurückbekommen möchten, sollten ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden.

Muss die Forderung ein Rechtsanwalt anmelden?

Ein sogenannter Anwaltszwang besteht nicht. Die Forderungsanmeldung ist äußerst sorgfältig zu erstellen. Sie stellt die Grundlage für die Feststellung zur Tabelle dar. Nur festgestellte Forderungen gewähren eine sogenannte Insolvenzquote. Unterbleibt die Anmeldung der Forderung, erhält der Gläubiger ebenfalls keine Insolvenzquote.

TIPP: Gerade bei gezeichneten Kapitalanlageprodukten empfiehlt sich die Anmeldung der Forderungen durch einen Spezialisten.

Wie teuer ist eine Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt?
Alternativ: Was kostet die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt?

Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich an der Höhe der der anzumelden Forderung. Die Kosten können variieren, je nachdem, ob zusätzlich eine Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragt wird.

TIPP: Vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sollten die Kosten der Forderungsanmeldung abgeklärt werden.

„Unseren Mandanten teilen wir vor der Erteilung des Auftrages die Kosten der Forderungsanmeldung mit. Für unsere Mandanten besteht eine vollständige Kostentransparenz. Die Kosten der Forderungsanmeldung übernehmen oft Rechtsschutzversicherungen. Eine kostenlose Deckungsanfrage bei der Versicherung stellen wir“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.

Wann muss ich als Gläubiger der ADCADA Gesellschaften tätig werden?

Gläubiger (Kapitalanleger) sollten sich jetzt anwaltlich beraten lassen, damit sie keine wertvolle Zeit verlieren. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Frist der Forderungsanmeldung. Die vom Gericht gesetzte Frist beträgt regelmäßig nur wenige Wochen.

ADCADA bot den Anlegern eine Vielzahl von unterschiedlichen Kapitalanlageprodukten an. „Viele Anleger fragen sich, ob das von ihnen gezeichnete Produkt von der Insolvenz betroffen ist. In den meisten Fällen ist hier eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Deshalb sollten betroffene Anleger jetzt tätig werden“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Sascha Borowski.

Welche Produkte wurden von der ADCADA angeboten?

  • Unterschiedlichste Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Bedingungen
  • „festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahren“

Welche ADCADA-Gesellschaften sind insolvent?

  • Adcada GmbH
  • Adcada.capital GmbH
  • Adcada.fashion GmbH
  • Adcada.finance GmbH
  • Adcada.immo GmbH
  • Adcada.marketing GmbH & Co. KG
  • Adcada.shop GmbH & Co. KG
  • Outlet.fashion GmbH & Co. KG
  • FASHION.ZONE GmbH & Co. KG

Kostenlose Erstberatung

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere Erstberatung ist kostenlos. Für rechtsschutzversicherte Anleger übernehmen wir die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.

Wer sind wir?

Seit über zwölf Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren. Er berät sowohl bei der Durchsetzung als auch der Abwehr von Forderungen im Insolvenzverfahren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de
per Telefon: 0211 828977-200
oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

ADCADA GmbH: Insolvenzgericht setzt vorläufigen Gläubigerausschuss ein

Das Insolvenzgericht Rostock setzt einen dreiköpfigen Gläubigerausschuss ein. Mit Sascha Borowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp, bestellt das Gericht einen erfahrenen Experten zum Mitglied des Gläubigerausschusses.

Welche ADCADA-Gesellschaften sind insolvent?

  • Adcada GmbH
  • capital GmbH
  • fashion GmbH
  • finance GmbH
  • immo GmbH
  • marketing GmbH & Co. KG
  • shop GmbH & Co. KG
  • fashion GmbH & Co. KG
  • ZONE GmbH & Co. KG

Ziel des vorläufigen Gläubigerausschusses

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges Kontrollorgan im Insolvenzverfahren. Die Mitglieder dieses Organs unterstützen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit. Zudem überwacht der Ausschuss (als Kontrollorgan) den (vorläufigen) Insolvenzverwalter.

Sowohl der (vorläufige) Insolvenzverwalter als auch der (vorläufige) Gläubigerausschuss verfolgen das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das heißt, dass die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses dafür Sorge tragen, dass die Gläubiger der insolventen Gesellschaft bestmöglich befriedigt werden.

Welche Kapitalanlagen sind betroffen?

Anlegern wurden von verschiedenen Gesellschaften der ADCADA-Gruppe diverse Finanzprodukte angeboten. Hierbei handelt es sich u.a. um:

  • Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen aber auch
  • „festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahre“

Sind auch Schuldverschreibungen der ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein) betroffen?

Die Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein) hat bislang keinen Insolvenzantrag gestellt. Allerdings hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) einen sogenannten. Abwickler bestellt. Im Fall der inzwischen insolventen ADCADA GmbH wurde zunächst auch ein Abwickler bestellt und kurze Zeit später dann ein Insolvenzantrag gestellt. Die BaFin verfügt in ihrem Bescheid die Einstellung und Abwicklung der „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“. Das bedeutet, die Anleihe darf nicht weiter vertrieben werden und ist rückabzuwickeln. Ob es dazu kommt, bleibt derzeit abzuwarten.

Bis zur Stellung des Insolvenzantrages, erhofften die Anleger der ADCADA GmbH ebenfalls eine Rückabwicklung.

Was wird den Gläubigern der ADCADA-Gesellschaften geraten?

Anleger der ADCADA-Gesellschaften sollten sich rechtlich beraten lassen und ihre Ansprüche bei einer auf das Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei bündeln, um eine bestmögliche Vertretung zu erhalten.

Auch Gläubiger von sogenannten Nachrangdarlehen sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. Zwar fallen nachrangige Gläubiger mit ihren Forderungen oft aus, doch sollten die in den Nachrangdarlehen enthaltenen Nachrangklauseln nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten, stellen diese ebenfalls einfache Forderungen im Insolvenzverfahren dar. Dann würden auch die Nachrangdarlehensgläubiger eine Insolvenzquote erhalten.

Den Gläubigern der ADCADA-Gesellschaften wird die Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren empfohlen. Eine solche Anmeldung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte die Forderungsanmeldung vorbereitet werden, um eine rechtzeitige Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere Erstberatung ist kostenlos. Für rechtsschutzversicherte Anleger übernehmen wir auch die Deckungsanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung.

Seit über zwölf Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch der Abwehr von Forderungen im Insolvenzverfahren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

 

+++ ältere Meldungen +++

ADCADA: 7 Gesellschaften der ADCADA GmbH sind insolvent

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock hat nicht nur bei der ADCADA GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet, sondern auch bei weiteren sieben Gesellschaften. Betroffen sind die nachfolgenden Gesellschaften:

  • Adcada GmbH
  • capital GmbH
  • fashion GmbH
  • finance GmbH
  • immo GmbH
  • marketing GmbH & Co. KG und
  • shop GmbH & Co. KG.

Die Befürchtungen der Anleger sind damit nun Gewissheit. Gesellschaften, denen die Anleger Geld anvertraut haben, sind insolvent. Nun gilt es Rechte und Ansprüche zu sichern.

Welche Produkte wurden von der ADCADA angeboten?

Anleger konnten bei unterschiedlichen Gesellschaften die nachstehenden Finanzprodukte zeichnen:

  • Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen aber auch
  • festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahre

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei ADCADA um ein Start-Up handelt. Nicht überraschend ist daher die Finanzierung über Crowdplattformen oder Unternehmensanleihen; die Ausgabe von Immobiliendarlehen ist für ein Start-Up-Unternehmen aber dann doch eher ungewöhnlich.

Zahlreiche behördliche Untersagungsverfügungen durch die BaFin

Für zahlreiche Produkte hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) die Einstellung und Abwicklung der Kapitalanlagen angeordnet. Für die Rückabwicklung zahlreicher Verträge wurden sog. Abwickler eingesetzt. Zahlungen erhielten die Anleger dennoch nicht.

In dem Streit mit der BaFin brüstete sich die Geschäftsführung mit markanten Sätzen wie: „ADCADA vs. BaFin: Das Duell David gegen Goliath“.

Ob die Aussage des Rechtsanwalts der Insolvenzschuldnerin zutrifft, wird sich nun zeigen. Auf der Homepage der ADCADA hieß es seitens des Firmenanwalts: „Die Hypozins-Verträge durch adcada.money gehören weiterhin zu den sichersten Anlageprodukten in diesem Bereich am deutschen Markt – sie sind insolvenzsicher und rechtlich einwandfrei und erfüllen als solche jegliche Anforderungen der BaFin. Aus den Fehlern der Vergangenheit bei der Abwicklung der Sicherheitenbestellung hat ADCADA gelernt.“

Auch wird mit Spannung erwartet, wofür die eingeworbenen Gelder verwendet wurden.

Bekannte Untersagungsverfügungen der BaFin:

 

  • ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein) für die „healthcare Anleihe 2020“ und
  • ADCADA GmbH für die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ (auch als Hypozins-Verträge“ bezeichnet).

Zudem gab es in der Vergangenheit zahlreiche Warnungen u.a. von der Stiftung Warentest und der Verbraucherzentrale Hessen.

Welche Rechte haben Anleger?

Die Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, denn die rechtlichen Möglichkeiten hängen u.a. von der jeweils gezeichneten Kapitalanlage ab:

  • Anleger der Hypozins-Verträge könnten ggf. noch mit einem „blauen Auge“ davonkommen, wenn die gewährten Grundsicherheiten insolvenzfest und die Sicherheiten werthaltig sind.

 

  • Nachrangdarlehensgläubiger müssen den Nachrang beseitigen, da im Insolvenzverfahren regelmäßig nur die einfachen Gläubiger eine Insolvenzquote erhalten. Der BGH und ihm folgend zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte haben in der Vergangenheit der Rechtmäßigkeit von sog. Nachrangklauseln eine Absage erteilt. Dies bedeuted, dassdie geschädigten Anleger dann doch eine Quote im Insolvenzverfahren erhalten können.

 

  • Für die Anleihegläubiger stellt sich die Situation relativ einfach dar: Sie können im Insolvenzverfahren regelmäßig einen sog. gemeinsamen Vertreter wählen, der ihre Rechte verfolgt.

ADCADA: Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock hat Herrn Prof. Dr. Schulze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kam damit dem Eigenantrag der ADCADA GmbH nach. Bereits am 22.09.2020 hatte die Insolvenzschuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte zuvor schon einen Abwickler für die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“, auch als „Hypozins-Verträge“ bezeichnet, bestellt.

Nach Auffassung der BaFin hat die ADCADA GmbH ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem KWG betrieben.

Nun wird sich der vorläufig bestellte Insolvenzverwalter die gesamten Vorgänge ansehen.

Welche Finanzprodukte wurden von ADCADA angeboten?

Die ADCADA hat über verschiedene, zum Teil auch in Liechtenstein ansässige, Firmen, Finanzprodukte angeboten. Dazu zählen:

  • Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen aber auch
  • festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahren

Was müssen Anleger beachten?

Anleger der ADCADA GmbH werden die investierten Gelder, selbst wenn diese zwischenzeitlich fällig gestellt wurden, wohl nicht ausgezahlt bekommen. Aus- und Absonderungsansprüche sowie die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle können erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht und angemeldet werden. Mit einer Eröffnung des Verfahrens wird in ca. drei Monaten gerechnet.

Bis dahin sollten sich Anleger einen Überblick über die von ihnen abgeschlossenen Verträge mit der ADCADA GmbH sowie den weiteren (zum „Konzernverbund“ gehörenden) Gesellschaften verschaffen.

Uns ist aus zahlreichen Gesprächen mit geschädigten Anlegern bekannt, dass verschiedenste Verträge mit unterschiedlichen „ADCADA-Firmen“ geschlossen wurden. Nicht selten haben Anleger der Hypozins-Verträge auch Teilschuldverschreibungen der ADCADA.immo GmbH geschlossen. Die von einzelnen Anlegern gekündigten Verträge mit der ADCADA.immo GmbH wurden jedoch nicht bedient. Daher stellt sich die Frage, wie es bei den weiteren Gesellschaften der ADCADA-Gruppe weiter geht.

ADCADA: Erneut bestellt die BaFin einen Abwickler – nun bei der ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein)

Die ADCADA-Gruppe ist aus Sicht der Anleger mehrfach negativ in Erscheinung getreten:

  • am 09.03.2020: Die BaFin verfügt die Einstellung und Abwicklung der von der ADCADA GmbH mit Anlegern geschlossenen „festverzinslichen Immobiliendarlehen“.

Auf der Seite der BaFin heißt es hierzu:

Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 Prozent besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin“

  • am 22.09.2020: Die ADCADA GmbH stellt einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock.
  • am 12.10.2020: Herr Prof. Dr. Schulze wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter der ADCADA GmbH bestellt.

Erneut ein Bescheid der BaFin vom 28.09.2020

Mit Bescheid vom 28.09.2020 hat die BaFin der ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein), aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln (so die BaFin).

Die Gesellschaft hat mit der als „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“ bezeichneten Schuldverschreibung unbedingt rückzahlbare Gelder von Anlegern eingesammelt. Nach Auffassung der BaFin bedarf es hierzu einer Erlaubnis, über welche die Emittentin jedoch nicht verfügt.

Zugleich hat die BaFin einen Abwickler bestellt, der das verbotene Einlagengeschäft rückabwickeln soll.

Der Sachverhalt erinnert an jenen der inzwischen insolventen ADCADA GmbH selbst:

Auch bei der ADACDA GmbH wurde zunächst ein Abwickler bestellt, woraufhin die Gesellschaft dann einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Rostock stellte. Mit Beschluss vom 12.10.2020 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Verfahren läuft derzeit.

Ob die ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein), ein vergleichbares Schicksal ereilen wird, bleibt abzuwarten.

Wie sollten Anleger vorgehen?

Anlegern wird sowohl die Bündelung der Ansprüche als auch die Beratung durch einen auf das Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt empfohlen. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es einer intensiven und umfassenden Recherche, um die Ansprüche der Investoren durchsetzen zu können.

Seit über zwölf Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gern per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon: 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, mit uns in Verbindung.

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

ADCADA GmbH: Schwierige Zeiten für Anleger – ADCADA GmbH stellt Insolvenzantrag

Was Anleger/Investoren wissen sollten

Die konzernleitende Muttergesellschaft der ADCADA Gruppe hat am 22.09.2020 beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock einen Insolvenzantrag gestellt. Im August 2020 informierte ADCADA (wenigstens) einen Teil ihrer Investoren über die wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie. In einem Mailing wurde mitgeteilt, dass alle Zins- und Kapitalrückzahlungen ausgesetzt werden. Hierdurch sollte nicht nur ADCADA, sondern auch „das Investment bestmöglich geschützt werden“, so das Unternehmen. In einem weiteren Informationsschreiben vom 24.09.2020 teilte die Geschäftsleitung sodann mit, dass sie einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Rostock gestellt hat. Neben den Auswirkungen der Corona Pandemie soll auch das Vorgehen der BaFin (Rückabwicklung der Inhaber-Teilschuldverschreibung) der Grund für diesen Schritt gewesen sein. Letzteres ist jedoch nicht nachvollziehbar, da die Inhaber-/Teilschuldverschreibung nicht von der ADCADA GmbH (also der Insolvenzschuldnerin) selbst ausgegeben wurde, sondern von der ADCADA healthcare GmbH.

Die vier Säulen der Unternehmensgruppe

Nach eigenen Angaben werden unter der Leitung der Insolvenzschuldnerin im Wesentlichen vier Geschäftsbereiche verantwortet. Hierzu gehören

  • der Handel (adcada.shop)
  • die Immobilien (adcada.immo)
  • die Finanzen (adcada.finance) und
  • das Marketing (adcada.marketing)

Geldanlagen der ADCADA Unternehmensgruppe

Die Unternehmensgruppe beschränkte sich somit nicht nur auf den Handel mit Mode, sondern war auch am Immobilienmarkt tätig und versuchte sich als Anbieter von Geldanlagen. So wurden folgende Anlagen angeboten:

  • Nachrangdarlehen
  • Schuldverschreibungen
  • aber auch „festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahre“

Hohe Zinsen für „festverzinsliche Immobiliendarlehen“

Die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ ließ sich die Insolvenzschuldnerin einiges kosten. Bei der Laufzeit von 2 Jahren sollten jährlich 6 % Zinsen auf den Anlagebetrag fällig werden, bei einer 4-jährigen Laufzeit 8 % jährlich und bei 5 Jahren sogar 9 % p.a. Nach Angaben der ADCADA GmbH sollte es sich bei diesen „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ nicht um eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagegesetzes handeln. Mit einer Beschränkung auf 20 Verträge sollte die Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagegesetz umgangen werden.

Unerlaubtes Einlagengeschäft laut Bafin

Mit Bescheid vom 09.03.2020 hatte die BaFin die Einstellung und Abwicklung eben dieser Verträge als unerlaubtes Einlagengeschäft angeordnet. Auf der Seite der BaFin heißt es:

„Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 Prozent besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder an, betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die eingenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar …“.
Ob eine Abwicklung tatsächlich erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Fest steht jedoch, dass einigen Investoren diese Beträge nicht zurückgezahlt wurden, von denen sich einige an uns gewendet haben.

Auf der firmeneigenen Homepage wird in Kenntnis der Untersagung der BaFin getitelt: „ADCADA vs. BaFin: Das Duell David gegen Goliath“.

Weiterhin wird auf der Homepage seitens eines Rechtsanwalts betont: „Die Hypozins-Verträge durch adcada.money gehören weiterhin zu den sichersten Anlageprodukten in diesem Bereich am deutschen Markt ¬– sie sind insolvenzsicher und rechtlich einwandfrei und erfüllen als solche jegliche Anforderungen der BaFin. Aus den Fehlern der Vergangenheit bei der Abwicklung der Sicherheitenbestellung hat ADCADA gelernt.“

Ob diese Insolvenzsicherheit nunmehr besteht, wird sich zeigen, da die Gesellschaft eine Insolvenzantrag gestellt hat.

Bonitätsnachweis der Creditreform

Beworben wurden die Immobiliendarlehen mit einem Bonitätsnachweis der Creditreform. Zudem soll es sich bei der Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt um ein bilanziell schuldenfreies Unternehmen (keine Verbindlichkeiten bei Banken/Lieferanten) gehandelt haben. Das Produkt war aus Sicht der Insolvenzschuldnerin für Anleger gedacht, „die Wert auf eine höchstmögliche Sicherheit legen“. Das auch als „Hypozins“ bezeichnete Produkt wurde weiter damit beworben, dass eine „amtliche Eintragung einer Briefgrundschuld im Grundbuch einer der ADCADA Bestandsimmobilien“ erfolgen sollte, die erstrangig (ohne Nachrangklausel) und damit einmalig in Deutschland gewesen sein soll.

Untersagung des Vertriebs der Inhaber/-Teilschuldverschreibung

Ende Juni 2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der ADCADA healthcare GmbH den Vertrieb der von ihr ausgegeben Inhaber-Teilschuldverschreibung untersagt, weil das Wertpapier ohne den von der Europäischen Union vorgeschriebene Prospekt herausgegeben worden sein soll. Die Rendite sollte 12 % im Jahr betragen. Der Stand der Abwicklung ist derzeit unbekannt.

Nachrangdarlehen

Wenigstens einer Gesellschaft der ADCADA-Unternehmensgruppe soll sog. Nachrangdarlehen ausgegeben haben.

In der Vergangenheit waren zahlreiche Nachrangklauseln Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und vielfach wurden solche Nachrangdarlehensvereinbarungen von den Gerichten für intransparent gehalten. Dies ließ nicht nur den Nachrang entfallen, sondern zudem verstießen die Emittenten dieser Produkte gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

Was sollten Investoren/Anleger beachten?

Gerade Investoren der insolventen ADCADA GmbH, die „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ gezeichnet haben, sollten sich schon jetzt rechtlich beraten lassen. Die Verträge sehen zwar einen außerordentlichen Kündigungsgrund vor, dieser wird aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Tragen kommen. Hinzu kommt, dass derzeit noch fraglich ist, wie die Insolvenzverwaltung mit der Abwicklungsanordnung BaFin umgehen wird. Sollte die Besicherung der „festverzinslichen Immobiliendarlehen“ nicht wirksam erfolgt sein, könnten die Anleger lediglich eine einfache und unbesichert Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Insoweit bedarf es einer zutreffenden rechtlichen Einschätzung und Argumentation, auch und gerade schon im vorläufigen Insolvenzverfahren, um die Rechte eben dieser Gläubigergruppe zu sichern.

Investoren der Inhaber-/Teilschuldverschreibung sollten sich ebenfalls rechtlich vertreten lassen, auch wenn die emittierende Gesellschaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Zudem wird allen Investoren der ADCADA-Unternehmensgruppe geraten, sich rechtlich beraten zu lassen, um einem Verlust der investierten Gelder zuvor zu kommen.

Soweit es die Nachrangdarlehen betrifft, sollte überprüft werden, ob diese Klauseln tatsächlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten oder nicht doch einfache Forderungen sind und damit gegebenenfalls ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) vorliegt. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine entsprechende Erlaubnis, dann wären auch diese Nachrangdarlehen rückabzuwickeln.

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Sascha Borowski

Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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